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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Die <strong>für</strong> die Jugendhilfe zuständigen Senatoren und M<strong>in</strong>ister <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> … Grundsätze <strong>für</strong> die e<strong>in</strong>heitliche Gestaltung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ien …<br />

nur zulässig, wenn e<strong>in</strong> Gesetz es erlaubt, z.B. bei Vorliegen<br />

e<strong>in</strong>es entsprechenden vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses<br />

nach § 1666 BGB o<strong>der</strong> im Falle des Handlungsgebotes bei<br />

notwendiger Hilfeleistung nach § 330c StGB. 2<br />

(4) die Zusammenarbeit <strong>der</strong> haupt- und nebenberuflichen Fachkräfte<br />

<strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle <strong>in</strong> <strong>der</strong> zu bildenden festen<br />

Arbeitsgruppe beruht auf dem Grundsatz <strong>der</strong> Gleichberechtigung.<br />

Die notwendigen Entscheidungen über die im E<strong>in</strong>zelfall zu<br />

treffenden Maßnahmen werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitsgruppe beraten.<br />

E<strong>in</strong>e lediglich schriftliche Abstimmung <strong>der</strong> Fachkräfte untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong>,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Austausch von Befundunterlagen,<br />

kann als Zusammenarbeit <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne nicht anerkannt<br />

werden.<br />

(5) Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle tätigen Personen haben<br />

bei ihrer Arbeit dem ihnen von dem Ratsuchenden entgegengebrachten<br />

Vertrauen Rechnung zu tragen; nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Bestimmungen s<strong>in</strong>d sie zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet. Für die Auskunftserteilung <strong>in</strong> gerichtlichen Verfahren<br />

gelten die jeweiligen prozessualen Bestimmungen.<br />

(6) Die Erziehungsberatungsstelle erfüllt ihre Aufgaben <strong>in</strong> engem<br />

Zusammenwirken mit dem Jugendamt und den sonstigen<br />

E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> freien und öffentlichen Jugend- und Familienhilfe,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e heilpädagogischen Son<strong>der</strong>e<strong>in</strong>richtungen,<br />

sowie den E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Gesundheitshilfe, des Schulwesens<br />

und den <strong>Beratung</strong>sdiensten <strong>der</strong> Arbeitsämter. Erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

soll mit Zustimmung des Ratsuchenden Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit diesen Stellen aufgenommen werden.<br />

VI. Weiterbildung<br />

(1) Jede <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle tätige Fachkraft ist zur<br />

beruflichen Weiterbildung verpflichtet. Der Träger soll sie<br />

hier<strong>für</strong> <strong>in</strong> angemessenem Umfang unter Fortzahlung <strong>der</strong> Bezüge<br />

freistellen.<br />

(2) Diplom-Psychologen und staatlich anerkannten Sozialarbeitern<br />

und Sozialpädagogen, die nicht über die nach diesen Grundsätzen<br />

<strong>für</strong> e<strong>in</strong>e eigenverantwortliche Mitwirkung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sgruppe<br />

gefor<strong>der</strong>te Berufserfahrung verfügen, soll die Möglichkeit<br />

gegeben werden, sich an geeigneten Erziehungsberatungsstellen<br />

auf die <strong>Beratung</strong>stätigkeit vorzubereiten und sich <strong>in</strong> die<br />

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Arbeit e<strong>in</strong>führen zu lassen. Sie sollen an e<strong>in</strong>er längerfristigen<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatung <strong>in</strong>teressiert se<strong>in</strong>.<br />

(3) Die E<strong>in</strong>führungszeit muß m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr dauern.<br />

(4) Während <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungszeit soll Gelegenheit gegeben werden,<br />

das theoretische Fachwissen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis auf den Gebieten <strong>der</strong><br />

Diagnostik sowie <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> und Behandlung anzuwenden,<br />

sich durch eigenes Literaturstudium und durch Teilnahme an<br />

Fortbildungsveranstaltungen weiterzubilden, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Durchführung<br />

von Fallarbeiten Möglichkeiten und Grenzen des eigenen<br />

Fachbereiches und <strong>der</strong> eigenen Persönlichkeit sowie das Zusammenwirken<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle tätigen Mitarbeit zu<br />

erfahren, E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die praktischen Erziehungstätigkeit zu<br />

nehmen, die Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Institutionen <strong>der</strong><br />

Jugend-, Sozial- und Familienhilfe kennenzulernen, sich mit<br />

<strong>Rechtsfragen</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatung sowie Organisation und<br />

Verwaltung e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle zu befassen. Der<br />

E<strong>in</strong>führungszeit muß e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>führungsplan zugrunde liegen; er<br />

soll nach Möglichkeit auf Weiterbildungserfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Erziehungsberatung vertretenen Berufsgruppen Rücksicht nehmen.<br />

(5) Nach Abschluß <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungszeit ist e<strong>in</strong> Zeugnis auszustellen,<br />

<strong>in</strong> welchem zu erwähnen ist, daß die E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er hier<strong>für</strong><br />

behördlich anerkannten Erziehungsberatungsstelle erfolgt ist.<br />

(6) Die E<strong>in</strong>führungszeit kann nur an e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle<br />

abgeleistet werden, die von <strong>der</strong> zuständigen obersten<br />

Landesbehörde o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er von dieser beauftragten Behörde als<br />

<strong>für</strong> die Weiterbildung geeignet anerkannt ist. Die Anerkennung<br />

ist nur auszusprechen, wenn die Erziehungsberatungsstelle<br />

über die personelle M<strong>in</strong>destausstattung und e<strong>in</strong>e ausreichende<br />

räumliche Ausstattung verfügt und <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e geeignete Fachkraft ausdrücklich die<br />

Verantwortung <strong>für</strong> die Anleitung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zuführenden Fachkraft<br />

übernimmt. Der E<strong>in</strong>führungsplan sowie ggf. se<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ungen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> anerkennenden Behörde zur Kenntnis zu geben.<br />

VII. F<strong>in</strong>anzierung<br />

(1) Das Jugendamt hat unter Berücksichtigung <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Grundrichtungen <strong>der</strong> Erziehung darauf h<strong>in</strong>zuwirken, daß Erziehungsberatungsstellen<br />

<strong>in</strong> ausreichen<strong>der</strong> Zahl e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

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