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Der „Schutzparagraph“ 281<br />

Man hatte freilich einen „Schutzparagraphen“<br />

eingeführt,nach dem der nicht ganz Gesunde oder Geheilte<br />

bei Strafe den sexuellen Verkehr zu meiden habe. Sicher ist<br />

diese Maß- nahme an sich richtig, allein in der praktischen<br />

Durchführung versagte sie so gut wie<br />

vollständig. Erstens wird es die<br />

Frau im Falle eines sie dadurch treffenden Unglückes<br />

– schon infolge unserer oder besser ihrer Erziehung – in<br />

den meisten Fällen wohl ablehnen, sich als Zeugin gegen<br />

den elenden Dieb ihrer Gesundheit – unter doch oft pein-<br />

lichen Begleitumständen – auch noch in den Gerichtssaal<br />

hineinzerren zu lassen. Gerade ihr nützt dies sehr wenig,<br />

sie wird ohnehin in den meisten Fällen die darunter am<br />

meisten Leidende sein – trifft sie doch die Verachtung ihrer<br />

lieblosen Umgebung noch viel schwerer, als diesbeim<br />

Manne der Fall wäre. Endlich stelle man sich ihre Lage<br />

vor, wenn der Überbringer der Krankheit der eigene Gatte<br />

ist! Soll sie nun klagen? Oder was soll sie dann tun?<br />

Bei dem Manne aber kommt die Tatsache hinzu, daß er<br />

leider nur zu häufig gerade nach reichlichem<br />

Alkoholgenußdieser Pest in den Weg läuft, da er in diesem<br />

Zustande am wenigsten in der Lage ist, die Qualitäten seiner<br />

„Schönen“zu beurteilen, was der ohnehin kranken<br />

Prostituierten auchnur zu genau bekannt ist und sie deshalb<br />

immer veranlaßt, gerade nach Männern in diesem<br />

idealen Zustande zu angeln. Das Ende<br />

aber ist, daß der später unangenehm<br />

Überraschte auch bei eifrigstem Nachdenken sich seiner barm-<br />

herzigen Beglückerin nicht mehr zu erinnern vermag, was<br />

einen in einer Stadt wie Berlin oder selbst München nicht<br />

wundernehmen darf. Dazu kommt noch, daß es sich oft um<br />

Besucher aus der Provinz handelt, die dem ganzen Groß-<br />

stadtzauber ohnehin vollkommen ratlos gegenüberstehen.<br />

Endlich aber: Wer kann denn wissen, ob er nun krank<br />

oder gesund ist? Kommen nicht zahlreiche Fälle vor, in<br />

denen ein scheinbar Geheilter wieder rückfällig wird und<br />

nun entsetzliches Unheil anrichtet, ohne es zunächst auch<br />

nur selber zu ahnen?<br />

So ist also die praktische Wirkung dieses Schutzes durch<br />

die gesetzliche Bestrafung einer schuldigen Ansteckung in

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