Dokument 1.pdf - hb.fh-muenster.de
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führen. Diese Debatte soll an dieser Stelle nicht geführt wer<strong>de</strong>n, wichtig ist<br />
<strong>de</strong>r Hinweis auf diesen Punkt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r von allen Seiten und auf allen Ebenen<br />
angemahnten verstärkten Kooperation von Jugendhilfe und Schule offenbar<br />
entgegensteht und in <strong>de</strong>n aktuellen Debatten vernachlässigt wird.<br />
Statt<strong>de</strong>ssen möchte ich einen weiteren Punkt nennen, <strong>de</strong>r einer gegebenen-<br />
falls notwendigen Umstrukturierung von Verwaltungsabläufen im Sinne einer<br />
institutionellen Stärkung <strong>de</strong>r Kooperation von Jugendhilfe und Schule nicht<br />
för<strong>de</strong>rlich ist und das beschriebene Dilemma verstärkt.<br />
Notwendige strukturelle Än<strong>de</strong>rungen im Rahmen <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Reform-<br />
prozesse auf Seiten <strong>de</strong>r Schulträger können nicht, o<strong>de</strong>r nur rechtlich be<strong>de</strong>nk-<br />
lich, durch <strong>de</strong>n Jugendhilfeausschuss angesteuert wer<strong>de</strong>n. Denn gera<strong>de</strong> hier<br />
besteht kein Beschlussrecht <strong>de</strong>s Jugendhilfeausschusses, weil es keine allei-<br />
nige Angelegenheit <strong>de</strong>r Jugendhilfe ist. Somit schließt sich <strong>de</strong>r Kreis, <strong>de</strong>nn<br />
hier besteht die Notwendigkeit neuer o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Entscheidungsverfahren,<br />
die, wie oben dargestellt, Themen und Bereiche aus <strong>de</strong>m Zuständigkeits-<br />
bereich <strong>de</strong>s Jugendhilfeausschusses entfernen könnten, was zu <strong>de</strong>n bereits<br />
genannten „Abwehrmechanismen“ führt.<br />
In diesem Rahmen können Gremien, wie die Arbeitskreise nach § 78 KJHG,<br />
die vielfach als prä<strong>de</strong>stiniert angesehen wer<strong>de</strong>n, als institutionelle Unterstüt-<br />
zungsstruktur für eine verstärkte Kooperation von Jugendhilfe und Schule<br />
zu dienen (vgl. Ottenberg 2004; Projektgruppe E&C 2005), ebenfalls nur<br />
bedingt helfen, aus <strong>de</strong>m einfachen Grund, weil diese beraten<strong>de</strong> Organe <strong>de</strong>r<br />
kommunalen Jugendhilfe darstellen. Festlegungen im Rahmen <strong>de</strong>r Jugend-<br />
hilfeplanung bedürfen einer Beschlussvorlage an <strong>de</strong>n Jugendhilfeausschuss,<br />
an die wie<strong>de</strong>rum nur das Jugendamt gebun<strong>de</strong>n ist, und we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulträger<br />
noch an<strong>de</strong>re kommunale Akteure.<br />
Hier wird über<strong>de</strong>utlich, wie zentrale Governance-Elemente, die als wich-<br />
tig, richtig und zukunftsträchtig im Sinne von Problemlösungspotenzialen<br />
betrachtet wer<strong>de</strong>n, an konkrete Grenzen stoßen.<br />
Eine Analyse von Governance-Potenzialen innerhalb <strong>de</strong>r kommunalen<br />
Jugendhilfe muss diese Ebene beachten, um nicht fern <strong>de</strong>r kommunalpo-<br />
litischen Realität Befun<strong>de</strong> zu präsentieren, die am En<strong>de</strong> keine praktische<br />
Relevanz erhalten können.<br />
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