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führen. Diese Debatte soll an dieser Stelle nicht geführt wer<strong>de</strong>n, wichtig ist<br />

<strong>de</strong>r Hinweis auf diesen Punkt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r von allen Seiten und auf allen Ebenen<br />

angemahnten verstärkten Kooperation von Jugendhilfe und Schule offenbar<br />

entgegensteht und in <strong>de</strong>n aktuellen Debatten vernachlässigt wird.<br />

Statt<strong>de</strong>ssen möchte ich einen weiteren Punkt nennen, <strong>de</strong>r einer gegebenen-<br />

falls notwendigen Umstrukturierung von Verwaltungsabläufen im Sinne einer<br />

institutionellen Stärkung <strong>de</strong>r Kooperation von Jugendhilfe und Schule nicht<br />

för<strong>de</strong>rlich ist und das beschriebene Dilemma verstärkt.<br />

Notwendige strukturelle Än<strong>de</strong>rungen im Rahmen <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Reform-<br />

prozesse auf Seiten <strong>de</strong>r Schulträger können nicht, o<strong>de</strong>r nur rechtlich be<strong>de</strong>nk-<br />

lich, durch <strong>de</strong>n Jugendhilfeausschuss angesteuert wer<strong>de</strong>n. Denn gera<strong>de</strong> hier<br />

besteht kein Beschlussrecht <strong>de</strong>s Jugendhilfeausschusses, weil es keine allei-<br />

nige Angelegenheit <strong>de</strong>r Jugendhilfe ist. Somit schließt sich <strong>de</strong>r Kreis, <strong>de</strong>nn<br />

hier besteht die Notwendigkeit neuer o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Entscheidungsverfahren,<br />

die, wie oben dargestellt, Themen und Bereiche aus <strong>de</strong>m Zuständigkeits-<br />

bereich <strong>de</strong>s Jugendhilfeausschusses entfernen könnten, was zu <strong>de</strong>n bereits<br />

genannten „Abwehrmechanismen“ führt.<br />

In diesem Rahmen können Gremien, wie die Arbeitskreise nach § 78 KJHG,<br />

die vielfach als prä<strong>de</strong>stiniert angesehen wer<strong>de</strong>n, als institutionelle Unterstüt-<br />

zungsstruktur für eine verstärkte Kooperation von Jugendhilfe und Schule<br />

zu dienen (vgl. Ottenberg 2004; Projektgruppe E&C 2005), ebenfalls nur<br />

bedingt helfen, aus <strong>de</strong>m einfachen Grund, weil diese beraten<strong>de</strong> Organe <strong>de</strong>r<br />

kommunalen Jugendhilfe darstellen. Festlegungen im Rahmen <strong>de</strong>r Jugend-<br />

hilfeplanung bedürfen einer Beschlussvorlage an <strong>de</strong>n Jugendhilfeausschuss,<br />

an die wie<strong>de</strong>rum nur das Jugendamt gebun<strong>de</strong>n ist, und we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulträger<br />

noch an<strong>de</strong>re kommunale Akteure.<br />

Hier wird über<strong>de</strong>utlich, wie zentrale Governance-Elemente, die als wich-<br />

tig, richtig und zukunftsträchtig im Sinne von Problemlösungspotenzialen<br />

betrachtet wer<strong>de</strong>n, an konkrete Grenzen stoßen.<br />

Eine Analyse von Governance-Potenzialen innerhalb <strong>de</strong>r kommunalen<br />

Jugendhilfe muss diese Ebene beachten, um nicht fern <strong>de</strong>r kommunalpo-<br />

litischen Realität Befun<strong>de</strong> zu präsentieren, die am En<strong>de</strong> keine praktische<br />

Relevanz erhalten können.<br />

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