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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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Die <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> übernimmt wie<strong>der</strong> unverän<strong>der</strong>t die Kodierung <strong>der</strong> europäischen Wirtschaftszweigklassifikation.<br />

Vereinzelte Abweichungen des Wortlauts <strong>der</strong> Bezeichnung von <strong>Wirtschaftszweige</strong>n<br />

gegenüber <strong>der</strong> NACE Rev. 2 beschränken sich auf Fehlerkorrekturen.<br />

Die für die Erarbeitung <strong>der</strong> NACE Rev. 2 geltenden Kriterien Relevanz, Kompatibilität und<br />

Kontinuität wirken sich durch die Abhängigkeit von dieser <strong>Klassifikation</strong> natürlich auch auf<br />

die <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> aus. Da sich das Kriterium <strong>der</strong> Relevanz aber auf internationale Verhältnisse<br />

bezieht, kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Struktur <strong>der</strong> <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong><br />

bzw. <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung gegenüber <strong>der</strong> <strong>WZ</strong> 2003 in jedem Einzelfall <strong>der</strong> nationalen Bedeutung<br />

und Sichtweise gerecht wird. Abschnitt 5 dieser Vorbemerkungen enthält Informationen zu<br />

den wichtigsten Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> gegenüber <strong>der</strong> <strong>WZ</strong> 2003.<br />

1.4 Verwendung <strong>der</strong> <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> in <strong>der</strong> amtlichen Statistik<br />

Die Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU und die Europäische Kommission hatten bereits bei <strong>der</strong><br />

Erarbeitung <strong>der</strong> NACE Rev. 1 beschlossen, dass die Verwendung <strong>der</strong> NACE in <strong>der</strong> EU verbindlich<br />

ist. Daher enthalten die NACE-Verordnungen, die in allen Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU<br />

unmittelbar geltendes Recht sind, seit 1990 entsprechende Bestimmungen. In den EU-<br />

Mitgliedstaaten erhobene Statistiken, die eine <strong>Klassifikation</strong> nach <strong>Wirtschaftszweige</strong>n<br />

beinhalten, müssen danach gemäß <strong>der</strong> NACE o<strong>der</strong> einer von ihr abgeleiteten einzelstaatlichen<br />

<strong>Klassifikation</strong> erstellt werden. Solche nationalen Fassungen müssen sich jedoch in den<br />

strukturellen und hierarchischen Rahmen <strong>der</strong> NACE einfügen. Abgeleitete Fassungen, die die<br />

Struktur <strong>der</strong> Wirtschaftszweigklassifikation <strong>der</strong> EU verän<strong>der</strong>n, sind – auch für nationale<br />

Zwecke – nicht zulässig. Das Statistische Bundesamt hat mit <strong>der</strong> <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> durch Hinzufügen<br />

einer zusätzlichen Hierarchieebene eine nationale Fassung <strong>der</strong> NACE Rev. 2 erstellt, die den<br />

Regeln <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (s. Anlage 1) entspricht. Dies hat die Europäische<br />

Kommission, vertreten durch Eurostat, durch Billigung <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> bestätigt.<br />

Die NACE hat das Ziel, die Vergleichbarkeit zwischen den nationalen und den europäischen<br />

<strong>Klassifikation</strong>en und damit zwischen den nationalen und den europäischen Statistiken zu<br />

verbessern. Um das zu gewährleisten, ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass die NACE Rev. 2 in allen<br />

Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU einheitlich interpretiert wird. Aus diesem Grund wurde bei Eurostat<br />

unter an<strong>der</strong>em ein Ausschuss eingesetzt, <strong>der</strong> für die einheitliche Anwendung <strong>der</strong> NACE Rev. 2<br />

sorgen, kleinere Än<strong>der</strong>ungen (z. B. zur Anpassung an die technologische und ökonomische<br />

Entwicklung) vornehmen und Verbindung zu internationalen Organisationen, die sich mit<br />

Wirtschaftszweigklassifikationen befassen, unterhalten soll. Dem Ausschuss gehören<br />

Vertreter aus allen Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU an, den Vorsitz führt ein – nicht stimmberechtigter –<br />

Vertreter <strong>der</strong> Europäischen Kommission. Die Entscheidungen dieses Gremiums sind für die<br />

Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU verbindlich, sie wirken sich also unmittelbar auf die Auslegung <strong>der</strong><br />

<strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> durch die Statistischen Ämter in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland aus.<br />

16 Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong>

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