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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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die Übereinstimmung dieser Entwurfsfassungen<br />

mit Absatz 2. Die<br />

Kommission übermittelt die genehmigten<br />

nationalen <strong>Klassifikation</strong>en den an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die<br />

nationalen <strong>Klassifikation</strong>en <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle <strong>der</strong><br />

Entsprechungen zwischen den nationalen<br />

<strong>Klassifikation</strong>en und <strong>der</strong> NACE Rev. 2.<br />

4. Sollten sich bestimmte Positionen <strong>der</strong><br />

NACE Rev. 2 als mit <strong>der</strong> nationalen<br />

Wirtschaftsstruktur unvereinbar erweisen,<br />

kann die Kommission einem Mitgliedstaat<br />

die Genehmigung erteilen, in einem<br />

bestimmten Sektor ein Aggregat von<br />

Positionen <strong>der</strong> NACE Rev. 2 zu verwenden.<br />

Um eine solche Genehmigung zu erhalten,<br />

muss <strong>der</strong> betreffende Mitgliedstaat <strong>der</strong><br />

Kommission alle Angaben bereitstellen,<br />

die für die Beurteilung des Antrags<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind. Die Kommission trifft<br />

ihre Entscheidung binnen drei Monaten.<br />

Ungeachtet <strong>der</strong> Bestimmungen von Absatz<br />

2 berechtigt eine solche Genehmigung<br />

den betreffenden Mitgliedstaat jedoch<br />

nicht dazu, die aggregierten Positionen<br />

an<strong>der</strong>s zu unterglie<strong>der</strong>n als die NACE Rev.<br />

2.<br />

5. Die Kommission überprüft zusammen mit<br />

dem betroffenen Mitgliedstaat in<br />

regelmäßigen Abständen, ob die gemäß<br />

Absatz 4 erteilten Genehmigungen noch<br />

gerechtfertigt sind.<br />

Artikel 5<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Kommission<br />

Die Kommission gewährleistet in<br />

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die<br />

Verbreitung, Pflege und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> NACE<br />

Rev. 2, indem sie insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) Erläuterungen zur NACE Rev. 2 abfasst,<br />

aktualisiert und veröffentlicht,<br />

b) Anleitungen zur Einordnung statistischer<br />

Einheiten gemäß <strong>der</strong> NACE Rev. 2 erstellt<br />

und veröffentlicht,<br />

c) Korrespondenztabellen für die Entsprechungen<br />

zwischen <strong>der</strong> NACE Rev. 1.1<br />

und <strong>der</strong> NACE Rev. 2 und zwischen <strong>der</strong><br />

NACE Rev. 2 und <strong>der</strong> NACE Rev. 1.1<br />

veröffentlicht und<br />

d) auf eine Verbesserung <strong>der</strong> Kohärenz mit<br />

an<strong>der</strong>en Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen<br />

hinarbeitet.<br />

Artikel 6<br />

Durchführungsmaßnahmen<br />

1. Die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung<br />

<strong>der</strong> NACE Rev. 2 werden nach dem in<br />

Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren<br />

erlassen:<br />

a) Entscheidungen, die bei Problemen<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind, die sich aus <strong>der</strong><br />

Umsetzung <strong>der</strong> NACE Rev. 2 ergeben,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Einreihung von<br />

wirtschaftlichen Tätigkeiten in bestimmte<br />

Klassen; und<br />

b) technische Maßnahmen, die einen<br />

vollständig koordinierten Übergang von<br />

<strong>der</strong> NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2<br />

sicherstellen, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Thematik von Brüchen in Zeitreihen,<br />

einschließlich doppelter Berichterstattung<br />

und <strong>der</strong> Rückrechnung von Zeitreihen.<br />

2. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> NACE Rev. 2 zur Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Ergänzung von nicht-wesentlichen Bestimmungen<br />

dieser Verordnung werden<br />

nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten<br />

Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen,<br />

wenn sie folgenden Zwecken<br />

dienen:<br />

a) Berücksichtigung technischer o<strong>der</strong><br />

wirtschaftlicher Entwicklungen; o<strong>der</strong><br />

b) Ausrichtung auf an<strong>der</strong>e Wirtschafts- und<br />

Sozialklassifikationen.<br />

3. Der Grundsatz, dass <strong>der</strong> Nutzen <strong>der</strong><br />

Aktualisierung <strong>der</strong> NACE Rev. 2 <strong>der</strong>en<br />

Kosten überwiegen muss, und <strong>der</strong><br />

Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten<br />

Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> 563

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