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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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Artikel 12<br />

(1) Werden die Daten im Sinne des<br />

Artikels 11 <strong>der</strong> Kommission übermittelt, so<br />

bemühen sich die Mitgliedstaaten auf<br />

Ersuchen <strong>der</strong> Kommission um eine<br />

Übermittlung in einer an die NACE Rev. 1 angepaßten<br />

Form.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten liefern <strong>der</strong><br />

Kommission (Eurostat) die notwendigen<br />

Informationen zu den Korrespondenztabellen,<br />

die für die Erstellung dieser Daten verwendet<br />

wurden. Diese Korrespondenztabellen werden<br />

von <strong>der</strong> Kommission veröffentlicht.<br />

Artikel 13<br />

Die Kommission veröffentlicht die<br />

Korrespondenztabelle für die <strong>der</strong>zeitige NACE<br />

und die NACE Rev. 1 innerhalb von sechs<br />

Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.<br />

Artikel 14<br />

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag<br />

nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaften in Kraft.<br />

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem<br />

Mitgliedstaat.<br />

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1990.<br />

Im Namen des Rates<br />

Der Präsident<br />

P. ROMITA<br />

576 Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong>

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