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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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2) Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.<br />

3) Artikel 4 erhält folgende Fassung:<br />

„Artikel 4<br />

Erfassungsbereich <strong>der</strong> Statistiken<br />

Die Statistiken über die betriebliche Bildung<br />

erfassen mindestens alle <strong>Wirtschaftszweige</strong><br />

<strong>der</strong> Abschnitte B bis N und R bis S <strong>der</strong> NACE<br />

Rev. 2.“<br />

ABSCHNITT III<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Artikel 20<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong><br />

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97<br />

übermitteln die Mitgliedstaaten <strong>der</strong><br />

Kommission (Eurostat) die strukturellen<br />

Unternehmensstatistiken für das Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

<strong>2008</strong> sowohl gemäß <strong>der</strong> NACE Rev. 1.1 als<br />

auch gemäß <strong>der</strong> NACE Rev. 2.<br />

Für jeden Anhang <strong>der</strong> Verordnung (EG,<br />

Euratom) Nr. 58/97 wird über die Liste <strong>der</strong><br />

Merkmale und die erfor<strong>der</strong>lichen Unterglie<strong>der</strong>ungen,<br />

die gemäß <strong>der</strong> NACE Rev. 1.1 zu<br />

übermitteln sind, gemäß dem Verfahren des<br />

Artikels 13 jener Verordnung entschieden.<br />

Artikel 21<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage<br />

nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt <strong>der</strong><br />

Europäischen Union in Kraft.<br />

Sie gilt ab dem 1. Januar <strong>2008</strong>.<br />

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.<br />

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.<br />

Im Namen des Europäischen Parlaments<br />

Der Präsident<br />

J. BORRELL FONTELLES<br />

Im Namen des Rates<br />

Der Präsident<br />

J. KORKEAOJA<br />

Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> 567

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