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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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(15) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich<br />

die Schaffung gemeinsamer statistischer<br />

Normen, die die Bereitstellung<br />

harmonisierter Daten ermöglichen, auf<br />

Ebene <strong>der</strong> Mitgliedstaaten nicht<br />

ausreichend verwirklicht werden kann<br />

und daher besser auf Gemeinschaftsebene<br />

zu verwirklichen ist,<br />

kann die Gemeinschaft im Einklang mit<br />

dem in Artikel 5 des Vertrags<br />

nie<strong>der</strong>gelegten Subsidiaritätsprinzip<br />

tätig werden. Entsprechend dem in<br />

demselben Artikel genannten Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit geht diese<br />

Verordnung nicht über das zur<br />

Erreichung dieses Ziels erfor<strong>der</strong>liche<br />

Maß hinaus.<br />

(16) Der Ausschuss für das statistische<br />

Programm ist gehört worden –<br />

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:<br />

ABSCHNITT I<br />

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Artikel 1<br />

Gegenstand und Geltungsbereich<br />

1. Mit dieser Verordnung wird eine<br />

gemeinsame statistische Systematik <strong>der</strong><br />

<strong>Wirtschaftszweige</strong> in <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft, im Folgenden als „NACE<br />

Rev. 2“ bezeichnet, aufgestellt. Diese<br />

<strong>Klassifikation</strong> gewährleistet die Relevanz<br />

<strong>der</strong> gemeinschaftlichen <strong>Klassifikation</strong>en<br />

für die wirtschaftliche Wirklichkeit und<br />

verbessert die Vergleichbarkeit zwischen<br />

nationalen, gemeinschaftlichen und<br />

internationalen <strong>Klassifikation</strong>en und somit<br />

auch von nationalen, gemeinschaftlichen<br />

und internationalen Statistiken.<br />

2. Diese Verordnung gilt nur für die<br />

Verwendung <strong>der</strong> <strong>Klassifikation</strong> zu<br />

statistischen Zwecken.<br />

Artikel 2<br />

NACE Rev. 2<br />

1. Die NACE Rev. 2 besteht aus:<br />

a) einer ersten Ebene, <strong>der</strong>en Positionen mit<br />

einem alphabetischen Kode gekennzeichnet<br />

sind (Abschnitte);<br />

b) einer zweiten Ebene, <strong>der</strong>en Positionen mit<br />

einem zweistelligen numerischen Kode<br />

gekennzeichnet sind (Abteilungen);<br />

c) einer dritten Ebene, <strong>der</strong>en Positionen mit<br />

einem dreistelligen numerischen Kode<br />

gekennzeichnet sind (Gruppen); und<br />

d) einer vierten Ebene, <strong>der</strong>en Positionen mit<br />

einem vierstelligen numerischen Kode<br />

gekennzeichnet sind (Klassen).<br />

2. Die NACE Rev. 2 ist in Anhang I<br />

wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

Artikel 3<br />

Verwendung <strong>der</strong> NACE Rev. 2<br />

Die Kommission verwendet die NACE Rev. 2 für<br />

alle Statistiken, die nach <strong>Wirtschaftszweige</strong>n<br />

geglie<strong>der</strong>t sind.<br />

Artikel 4<br />

Nationale Wirtschaftszweigklassifikationen<br />

1. Die Statistiken <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, die<br />

nach <strong>Wirtschaftszweige</strong>n geglie<strong>der</strong>t<br />

dargeboten werden, werden unter<br />

Verwendung <strong>der</strong> NACE Rev. 2 o<strong>der</strong> einer<br />

von ihr abgeleiteten nationalen <strong>Klassifikation</strong><br />

erstellt.<br />

2. Die nationalen <strong>Klassifikation</strong>en können<br />

zusätzliche Positionen und Ebenen<br />

aufweisen; ebenso kann eine<br />

unterschiedliche Kodierung verwendet<br />

werden. Jede Ebene außer <strong>der</strong> höchsten<br />

besteht entwe<strong>der</strong> aus denselben<br />

Positionen wie die entsprechende Ebene<br />

<strong>der</strong> NACE Rev. 2 o<strong>der</strong> aus Positionen, die<br />

eine genaue Unterglie<strong>der</strong>ung dieser<br />

Positionen darstellen.<br />

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln <strong>der</strong><br />

Kommission die Entwurfsfassungen zur<br />

Festlegung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ihrer nationalen<br />

<strong>Klassifikation</strong>en vor <strong>der</strong>en Veröffentlichung<br />

zur Genehmigung. Die<br />

Kommission prüft binnen zwei Monaten<br />

562 Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong>

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