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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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Abschnitt J: Information und Kommunikation<br />

60 Rundfunkveranstalter<br />

Diese Abteilung umfasst die Schaffung von Inhalten und den Erwerb von Rechten zur<br />

Verbreitung von Inhalten und <strong>der</strong>en anschließende Ausstrahlung, z. B. als Hörfunk-,<br />

Fernseh- und Datensendungen aus den Bereichen Unterhaltung, Nachrichten, Talk usw.<br />

Eingeschlossen ist auch die Datenübertragung, die typischerweise Teil von Hörfunk- und<br />

Fernsehausstrahlung ist. Die Übertragung kann mittels verschiedener Technologien<br />

erfolgen: drahtlos, über Satellit, Kabel o<strong>der</strong> das Internet. Die Abteilung umfasst auch die<br />

Produktion von Spartensendungen (begrenzte Programmstruktur, z. B. Nachrichten, Sport,<br />

Erziehung, Sendungen für Jugendliche) auf Abonnements- o<strong>der</strong> Gebührenbasis, die<br />

anschließend von Dritten öffentlich ausgestrahlt werden.<br />

60.1 Hörfunkveranstalter<br />

60.10 Hörfunkveranstalter<br />

60.10.0 Hörfunkveranstalter<br />

Diese Unterklasse umfasst:<br />

– Übertragung von Tonsignalen durch Rundfunkstudios und ähnliche Einrichtungen für die<br />

Übertragung von Audiosendungen für die Öffentlichkeit, Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Abonnenten<br />

– Tätigkeiten von Radiosen<strong>der</strong>n, d. h. Zusammenstellung und Übertragung (drahtlos, über<br />

Satellit o<strong>der</strong> Kabel) von Audiosendungen an Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Abonnenten<br />

– Übertragung von Hörfunksendungen über das Internet (Internetradiosen<strong>der</strong>)<br />

– Datenübertragung als integrierter Teil <strong>der</strong> Hörfunkübertragung<br />

Diese Unterklasse umfasst nicht:<br />

– Aufzeichnung von Hörfunksendungen (s. 59.20.1)<br />

Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> 435

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