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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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– einer vierten Ebene, <strong>der</strong>en Positionen mit<br />

einem vierstelligen numerischen Code<br />

identifiziert sind (Klassen).<br />

(2) Die NACE Rev. 1 ist dieser Verordnung als<br />

Anhang beigefügt.<br />

Artikel 3<br />

(1) Die Dienststellen <strong>der</strong> Kommission setzen<br />

die NACE Rev. 1 für alle Statistiken über die<br />

<strong>Wirtschaftszweige</strong> ein.<br />

(2) Die Statistiken <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über<br />

die <strong>Wirtschaftszweige</strong> werden unter<br />

Verwendung <strong>der</strong> NACE Rev. 1 o<strong>der</strong> einer davon<br />

abgeleiteten<br />

nationalen<br />

Wirtschaftszweigsystematik erstellt, für die folgendes<br />

gilt:<br />

a) Die nationalen Wirtschaftszweigsystematiken<br />

umfassen Ebenen, die denen<br />

<strong>der</strong> NACE Rev. 1 insofern entsprechen, als<br />

sich jede <strong>der</strong> Ebenen entwe<strong>der</strong> aus den<br />

gleichen Positionen wie die entsprechende<br />

Ebene <strong>der</strong> NACE Rev. 1 o<strong>der</strong> aus<br />

Positionen, die eine genaue Zerlegung <strong>der</strong><br />

jeweiligen Ebene darstellen, zusammensetzt.<br />

b) Darüber hinaus können zusätzliche Ebenen<br />

eingefügt werden.<br />

c) Jede <strong>der</strong> Ebenen, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

höchsten, läßt sich genau in die<br />

nächsthöhere Ebene <strong>der</strong> NACE Rev. 1<br />

einpassen.<br />

d) Es darf eine abweichende Codierung<br />

verwendet werden.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln <strong>der</strong><br />

Kommission die Textentwürfe zur Festlegung<br />

o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ihrer nationalen Systematik vor<br />

ihrer Veröffentlichung zwecks Billigung.<br />

Die Kommission überprüft die Übereinstimmung<br />

dieser Textentwürfe mit Absatz 2.<br />

Die von ihr gebilligte nationale Systematik wird<br />

zur Information an die an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten<br />

weitergeleitet. In <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten ist die Korrespondenztabelle<br />

zwischen nationaler Systematik und <strong>der</strong><br />

NACE Rev. 1 enthalten.<br />

(4) Die Mitgliedstaaten, die eine von <strong>der</strong><br />

NACE Rev. 1 abgeleitete nationale Systematik<br />

verwenden möchten, verabschieden so rasch<br />

wie möglich, spätestens jedoch am<br />

31. Dezember 1992, die für die Erstellung einer<br />

nationalen Systematik gemäß diesem Artikel<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen.<br />

Artikel 4<br />

(1) Neben den in Artikel 3 festgelegten<br />

Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat, falls<br />

bestimmte Positionen <strong>der</strong> NACE Rev. 1 mit <strong>der</strong><br />

nationalen Wirtschaftsstruktur nicht vereinbar<br />

sind, von <strong>der</strong> Kommission die Genehmigung<br />

erhalten, in einem bestimmten Bereich die<br />

NACE Rev. 1 auf einer spezifischen Ebene<br />

zusammenzufassen.<br />

(2) Um eine solche Genehmigung zu<br />

erhalten, muß <strong>der</strong> betreffende Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> Kommission alle für die Prüfung seines<br />

Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> 573

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