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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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Abschnitt P: Erziehung und Unterricht<br />

85.32 Berufsbildende weiterführende Schulen<br />

85.32.0 Berufsbildende weiterführende Schulen<br />

Diese Unterklasse umfasst:<br />

– Erteilung von Unterricht, dessen Schwerpunkt auf einer fachbezogenen Ausbildung liegt,<br />

wobei sowohl ein theoretisches Hintergrundwissen als auch praktische Kenntnisse für<br />

den ausgeübten o<strong>der</strong> zukünftigen Beruf vermittelt werden. Ziel des<br />

Ausbildungsprogramms ist dabei die Vorbereitung auf einen allgemeinen Berufsbereich<br />

o<strong>der</strong> einen ganz bestimmten Beruf.<br />

Diese Unterklasse umfasst:<br />

– berufsbildende Schulen unterhalb <strong>der</strong> Stufe nach <strong>der</strong> Definition in Gruppe 85.4 dieser<br />

<strong>Klassifikation</strong><br />

– Ausbildung von Reiseführerinnen und Reiseführern<br />

– Ausbildung von Küchenchefinnen, Küchenchefs, Hoteliers, Gastwirtinnen und Gastwirten<br />

– Kosmetik- und Frisörschulen<br />

– Ausbildungsstätten für Computerreparatur<br />

– Fahrschulen für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, z. B. Lkw- und<br />

Busfahrerinnen und -fahrer, Schulen für Berufsflugzeugführerinnen o<strong>der</strong><br />

-schiffsführerinnen und -führer<br />

Diese Unterklasse umfasst nicht:<br />

– tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer berufsbilden<strong>der</strong> Unterricht (s. Gruppe 85.4)<br />

– Ausbildung in darstellen<strong>der</strong> Kunst für Freizeit, Hobby und Persönlichkeitsentfaltung (s. 85.52.0)<br />

– Fahrschulen, nicht für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer (s. 85.53.0)<br />

85.4 Tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht<br />

Diese Gruppe umfasst das Abhalten von post-sekundärem, nicht tertiärem Unterricht und<br />

Kursen und die Erteilung von Abschlüssen auf Bachelor-, Graduierten- und<br />

Postgraduiertenebene. Zulassungsvoraussetzung ist ein Abschluss mindestens <strong>der</strong><br />

Sekundarstufe II.<br />

Diese Gruppe umfasst nicht:<br />

– Erwachsenenbildung nach <strong>der</strong> Definition in Gruppe 85.5<br />

85.41 Post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht<br />

85.41.0 Post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht<br />

Diese Unterklasse umfasst die Erteilung von post-sekundärem Unterricht, <strong>der</strong> nicht als<br />

tertiärer Unterricht angesehen werden kann. Ein Beispiel ist die Erteilung von<br />

post-sekundärem Zusatzunterricht zur Vorbereitung auf den tertiären Unterricht o<strong>der</strong><br />

post-sekundären, nicht tertiären berufsbildenden Unterricht.<br />

512 Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong>

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