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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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zusammenhängenden Informationen zu<br />

erheben, zu übermitteln, zu veröffentlichen und<br />

zu analysieren.<br />

Artikel 3<br />

Vom 1. Januar 1994 an verwenden die<br />

Mitgliedstaaten für die in Artikel 2 genannten<br />

Zwecke die in Artikel 1 vorgesehenen<br />

Definitionen, wenn es sich um statistische<br />

Informationen handelt, die sich auf die Zeit<br />

nach diesem Datum beziehen.<br />

Artikel 4<br />

(1) Während einer Übergangszeit, die am 1.<br />

Januar 1994 beginnt und am 31. Dezember<br />

1995 endet, kann ein Mitgliedstaat für auf<br />

diesen Zeitraum bezogene Statistiken an<strong>der</strong>e<br />

als die in Artikel 1 vorgesehenen statistischen<br />

Einheiten <strong>der</strong> Wirtschaft verwenden. In diesem<br />

Fall sind die für die Kommission bestimmten<br />

statistischen Daten für die Übergangszeit in<br />

möglichst exakter Abstimmung auf die im<br />

Anhang zu dieser Verordnung nie<strong>der</strong>gelegten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen zu übermitteln.<br />

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates kann die<br />

Kommission ausnahmsweise, wenn<br />

ordnungsgemäß belegte technische o<strong>der</strong><br />

operationelle Gründe vorliegen, die Übergangszeit<br />

bis höchstens zum 31. Dezember<br />

1997 verlängern.<br />

Artikel 5<br />

Nach Ablauf <strong>der</strong> Übergangszeit gemäß Artikel 4<br />

kann die Kommission einem Mitgliedstaat die<br />

Verwendung an<strong>der</strong>er statistischer Einheiten <strong>der</strong><br />

Wirtschaft gestatten, sofern diese Einheiten<br />

nach dem in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren<br />

festgelegt werden.<br />

Artikel 6<br />

Die Durchführungsbestimmungen für diese<br />

Verordnung einschließlich <strong>der</strong> Maßnahmen zur<br />

Anpassung an die wirtschaftliche und<br />

technische Entwicklung, die insbeson<strong>der</strong>e die<br />

statistischen Einheiten <strong>der</strong> Wirtschaft, die<br />

verwendeten Kriterien und die im Anhang<br />

aufgeführten Definitionen betreffen, werden<br />

gemäß dem Verfahren des Artikels 7 erlassen.<br />

Artikel 7<br />

(1) Der Vertreter <strong>der</strong> Kommission unterbreitet<br />

dem durch den Beschluß 89/382/EWG,<br />

Euratom 1) eingesetzten Ausschuß für das<br />

Statistische Programm einen Entwurf <strong>der</strong> zu<br />

treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt<br />

seine Stellungnahme zu diesem Entwurf<br />

innerhalb einer Frist ab, die <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Dringlichkeit <strong>der</strong><br />

betreffenden Frage festsetzen kann. Die<br />

Stellungnahme wird mit <strong>der</strong> Mehrheit<br />

abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des<br />

Vertrages für die Annahme <strong>der</strong> vom Rat auf<br />

Vorschlag <strong>der</strong> Kommission zu fassenden<br />

Beschlüsse vorgesehen ist. Bei <strong>der</strong> Abstimmung<br />

1) ABl. Nr. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.<br />

Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> 581

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