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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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Abschnitt C: Verarbeitendes Gewerbe<br />

C<br />

Verarbeitendes Gewerbe<br />

Dieser Abschnitt umfasst die mechanische, physikalische o<strong>der</strong> chemische Umwandlung von<br />

Stoffen o<strong>der</strong> Teilen in Waren. Es handelt sich dabei um Roh- o<strong>der</strong> Grundstoffe aus<br />

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, Bergbau, Gewinnung von Steinen<br />

und Erden sowie um Erzeugnisse dieses Abschnitts selbst. Die wesentliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Neugestaltung von Waren wird generell als Herstellung von Waren angesehen und dem<br />

Verarbeitenden Gewerbe zugeordnet. Freilich ist das vorstehend beschriebene Kriterium<br />

allein nicht ausreichend, um die Herstellung von Waren zu definieren (siehe weiter unten<br />

den Hinweis zur Verarbeitung von Abfällen).<br />

Das Ergebnis des Herstellungsverfahrens sind entwe<strong>der</strong> Fertigwaren für den Gebrauch o<strong>der</strong><br />

Verbrauch und Halbwaren zur weiteren Be- o<strong>der</strong> Verarbeitung. Beispiel: Das Erzeugnis <strong>der</strong><br />

Toner<strong>der</strong>affination ist Einsatzgut für die Primärerzeugung von Aluminium, Primäraluminium<br />

ist Einsatzgut für Drahtziehereien und Aluminiumdraht ist Einsatzgut für die Herstellung von<br />

Fertigdraht.<br />

Die Herstellung von spezifischen Teilen, Zubehör und Zusatzvorrichtungen für Maschinen<br />

und Geräte wird generell <strong>der</strong> gleichen Klasse zugeordnet wie die Herstellung <strong>der</strong><br />

entsprechenden Maschinen und Geräte. Die Herstellung von unspezifischen Teilen von<br />

Maschinen und Geräten, z. B. Motoren, Kolben, Elektroinstallationsmaterial, Ventile,<br />

Getriebe, Kugellager, wird getrennt von den Maschinen und Geräten in den entsprechenden<br />

Klassen eingeordnet. Gleichwohl ist die Herstellung spezifischer Teile o<strong>der</strong> spezifischen<br />

Zubehörs durch Gießen o<strong>der</strong> Extrudieren von Kunststoffen in <strong>der</strong> Gruppe 22.2 inbegriffen.<br />

Das Zusammenbauen <strong>der</strong> Teile von Waren gilt ebenfalls als Herstellung von Waren. Hierzu<br />

zählt <strong>der</strong> Zusammenbau von Waren sowohl aus selbst hergestellten als auch aus<br />

zugekauften Teilen.<br />

Die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen (Materialrückgewinnung), ist <strong>der</strong><br />

Gruppe 38.3 zugeordnet. Auch wenn dabei physikalische o<strong>der</strong> chemische Umwandlungen<br />

stattfinden, gilt sie nicht als Herstellung von Waren. Als Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird<br />

die Behandlung o<strong>der</strong> Verarbeitung von Abfall angesehen, weshalb sie dem Abschnitt E<br />

(Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von<br />

Umweltverschmutzungen) zugeordnet werden. Hingegen wird die Herstellung neuer<br />

En<strong>der</strong>zeugnisse (im Gegensatz zu Sekundärrohstoffen) auch dann im Verarbeitenden<br />

Gewerbe zugeordnet, wenn bei ihr Abfälle eingesetzt werden. So wird die Gewinnung von<br />

Silber aus Filmabfall als Herstellungsverfahren gewertet.<br />

Die spezialisierte Wartung, Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen<br />

gehört im Wesentlichen zur Abteilung 33 (Reparatur und Installation von Maschinen und<br />

Ausrüstungen). Jedoch ist die Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und<br />

Gebrauchsgütern <strong>der</strong> Abteilung 95 (Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und<br />

Gebrauchsgütern) zugeordnet, die Reparatur von Kraftfahrzeugen <strong>der</strong> Abteilung 45 (Handel<br />

mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen)<br />

186 Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong>

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