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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) - INVEP

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hinsichtlich <strong>der</strong> Arbeiten <strong>der</strong> internationalen<br />

Organisationen im Bereich <strong>der</strong><br />

Wirtschaftszweigsystematiken, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Systematik ISIC und ihrer<br />

Erläuterungen, auszuarbeiten.<br />

Die unter den Buchstaben a) bis g)<br />

aufgeführten Maßnahmen werden nach dem<br />

Verfahren des Artikel 9 festgelegt.<br />

Artikel 9<br />

(1) Der Vertreter <strong>der</strong> Kommission unterbreitet<br />

dem Ausschuß einen Entwurf <strong>der</strong> zu treffenden<br />

Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine<br />

Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb<br />

einer Frist ab, die <strong>der</strong> Vorsitzende unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Dringlichkeit <strong>der</strong><br />

betreffenden Frage festsetzen kann. Die<br />

Stellungnahme wird mit <strong>der</strong> Mehrheit<br />

abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des<br />

Vertrages für die Annahme <strong>der</strong> vom Rat auf<br />

Vorschlag <strong>der</strong> Kommission zu fassenden<br />

Beschlüsse vorgesehen ist. Bei <strong>der</strong><br />

Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen<br />

<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Mitgliedstaaten gemäß dem<br />

vorgenannten Artikel gewogen. Der<br />

Vorsitzende nimmt an <strong>der</strong> Abstimmung nicht<br />

teil.<br />

(2) Die Kommission erläßt die Maßnahmen,<br />

die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit<br />

<strong>der</strong> Stellungnahme des Ausschusses nicht<br />

überein, so werden diese Maßnahmen sofort<br />

von <strong>der</strong> Kommission dem Rat mitgeteilt. In<br />

diesem Fall verschiebt die Kommission die<br />

Durchführung <strong>der</strong> von ihr beschlossenen<br />

Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt<br />

dieser Mitteilung an gerechnet.<br />

(3) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2<br />

genannten Zeitraums mit qualifizierter<br />

Mehrheit einen abweichenden Beschluß<br />

fassen.<br />

Artikel 10<br />

(1) Die nach dem 1. Januar 1993 von den<br />

Mitgliedstaaten erhobenen Statistiken, die<br />

eine <strong>Klassifikation</strong> nach <strong>Wirtschaftszweige</strong>n<br />

enthalten, werden mit Hilfe <strong>der</strong> NACE Rev. 1<br />

o<strong>der</strong> einer davon abgeleiteten Systematik<br />

gemäß Artikel 3 erstellt.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten verwenden die NACE<br />

Rev. 1, um <strong>der</strong> Kommission die nach dem<br />

1. Januar 1993 erhobenen, nach <strong>Wirtschaftszweige</strong>n<br />

klassifizierten Statistiken zu<br />

übermitteln.<br />

Artikel 11<br />

(1) Es ist eine Übergangszeit vorgesehen, die<br />

am 1. Januar 1993 beginnt und am<br />

31. Dezember 1994 endet. Während dieses<br />

Zeitraums kann die Kommission für nach dem<br />

1. Januar 1993 erhobene Daten einem<br />

Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, aus<br />

ordnungsgemäß belegten technischen o<strong>der</strong><br />

operationellen Gründen eine an<strong>der</strong>e<br />

Systematik als die in Artikel 3 vorgesehene zu<br />

verwenden.<br />

(2) Die Kommission kann die Übergangszeit<br />

auf Antrag eines Mitgliedstaats verlängern.<br />

Statistisches Bundesamt, <strong>WZ</strong> <strong>2008</strong> 575

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