Der Bologna-Prozess aus Sicht der Hochschulforschung
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Seite 244 | Wirksamkeit von Anreiz- und Steuerungssystemen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
noch die Län<strong>der</strong> Brandenburg und Berlin zu nennen, die sich vergleichsweise weitreichend<br />
<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Fachaufsicht zurückgezogen haben.<br />
Eine beson<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> Übertragung von Autonomierechten bilden die Stiftungshochschulen<br />
in Brandenburg, Hessen und Nie<strong>der</strong>sachsen, für die es grundsätzlich keine<br />
staatlichen Weisungsbefugnisse mehr gibt. Laut Hochschulgesetz besteht in Nie<strong>der</strong>sachsen<br />
seit 2002 die Möglichkeit, Hochschulen in rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
umzuwandeln. In Brandenburg gibt es diese Rechtskl<strong>aus</strong>el seit 2006. 2 In Hessen ist die<br />
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt bereits 1912 als Stiftungsuniversität<br />
gegründet worden und 2007 erneut als Stiftungsuniversität umgewandelt. In Nordrhein-<br />
Westfalen ist das Recht auf Stiftungsgründung seit 2006 hochschulrechtlich verankert, bisher<br />
ist davon aber noch nicht Gebrauch gemacht worden.<br />
Als weitere Än<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> grundsätzlichen Struktur des Hochschulsystems sind die<br />
Hochschulräte zu nennen. Sie sind überwiegend mit externen, teilweise auch mit<br />
hochschulinternen, Mitglie<strong>der</strong>n besetzt und haben je nach Land unterschiedlich umfangreiche<br />
Befugnisse (vgl. z.B. Pasternack 2009; Meyer-Guckel/Winde/Ziegele 2010). Die<br />
Aufgaben können von <strong>der</strong> reinen Beratungsfunktion bis hin zu weitreichenden<br />
Mitbestimmungs- und Kontrollrechten in <strong>der</strong> Hochschule reichen. Bis auf Bremen haben sich<br />
in allen Län<strong>der</strong>n Hochschulräte etabliert. 3<br />
Um die Erprobung struktureller und organisatorischer Neuerungen in den Hochschulen zu<br />
ermöglichen, enthalten elf Hochschulgesetze Experimentier- bzw. Erprobungskl<strong>aus</strong>eln.<br />
Weitere vier Län<strong>der</strong> ermöglichen organisatorische Neuerungen, ohne dass dafür eine<br />
gesetzliche Kl<strong>aus</strong>el geschaffen wurde. Lediglich in Hamburg sind keine Abweichungen <strong>der</strong><br />
Organisationsstruktur vorgesehen.<br />
Personalentscheidungen sind eine wichtige Möglichkeit, Entwicklungsrichtungen zu<br />
beeinflussen. In den vier Län<strong>der</strong>n Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen liegt<br />
das Berufungsrecht mittlerweile ganz bei den Hochschulen. In an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n wird kaum<br />
noch auf die Personalentscheidungen Einfluss genommen, stattdessen behalten sich die<br />
Ministerien nur noch die formale Genehmigung von Berufungsvorschlägen vor. Die<br />
Möglichkeit <strong>der</strong> Berufung von Professor(inn)en auf Probe ist in fast allen Län<strong>der</strong>n<br />
vorgesehen.<br />
Die Erweiterung hochschulischer Eigenverantwortung geht mit <strong>der</strong> Einführung von<br />
Qualitätssicherungsinstrumenten an den Hochschulen einher. Darunter sind für die<br />
Ministerien die externe Evaluationen und das Berichtswesen von beson<strong>der</strong>er Bedeutung.<br />
Ferner sind für die Überprüfung <strong>der</strong> Zielsetzungen <strong>der</strong> Hochschulen die internen<br />
Evaluationen, Lehrberichte, Lehrevaluationen und die externe Akkreditierung <strong>der</strong> Studiengänge<br />
bzw. die Systemakkreditierung <strong>der</strong> ganzen Hochschule von Bedeutung. In sechs<br />
Län<strong>der</strong>n ist <strong>der</strong> Aufbau eines Qualitätssicherungssystems an den Hochschulen vorgesehen,<br />
2 In Nie<strong>der</strong>sachsen machten die Universitäten Göttingen, Lüneburg und Hildesheim sowie die Fachhochschule<br />
Osnabrück von Umwandlungsrecht Gebrauch. In Brandenburg wurde die Europa-Universität Viadrina Frankfurt<br />
(O<strong>der</strong>) am 1. März 2008 in eine Stiftungshochschule umgewandelt.<br />
3 Im Saarland verfügt nur die Universität über einen Hochschulrat. Im Gesetz über die Hochschule für Technik<br />
und Wirtschaft des Saarlandes findet sich keine solche Regelung. In Baden-Württemberg hat die neue grün-rote<br />
Landesregierung in ihrem Koalitionsvertrag vom 1. April 2011 festgelegt, dass die bisher an den Hochschulen<br />
eingerichteten „Aufsichtsräte“ durch „Hochschulbeiräte“ mit rein beraten<strong>der</strong> Funktion ersetzt werden sollen.