Handbuch freiheitlicher Politik
Ein Leitfaden für Führungsfunktionäre und Mandatsträger der Freiheitliche Partei Österreichs (4. Auflage/2013)
Ein Leitfaden für Führungsfunktionäre und Mandatsträger der Freiheitliche Partei Österreichs (4. Auflage/2013)
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Recht und Gerechtigkeit<br />
missionen, bei welchen sich die Bürger über die<br />
Verwaltung und andere Bereiche beschweren<br />
können.<br />
Die Agenden dieser Institutionen, soweit sie<br />
nicht in den künftigen Bundes- und Landesverwaltungsgerichten<br />
aufgehen werden, können<br />
von der Volksanwaltschaft übernommen werden.<br />
Der Nationalrat soll mit einem Sonderprüfungsrecht<br />
- analog dem Rechnungshof - die<br />
Möglichkeit bekommen, die Volksanwaltschaft<br />
zur Durchführung von Prüfungen aufzufordern.<br />
Wobei auch hier – analog zum Rechnungshof<br />
– die Prüfzuständigkeit der Volksanwaltschaft<br />
auf ausgegliederte Betriebe erweitert werden<br />
muss.<br />
Der Bestellmodus der Volksanwälte, wonach<br />
die drei mandatsstärksten Parteien bei Nationalratswahlen<br />
die Volksanwälte stellen, soll unangetastet<br />
bleiben.<br />
3.1.15) Unsere Volksgruppen – wertvoller<br />
Bestandteil unserer Heimat<br />
Die Ergebnisse der im Rahmen der Volkszählung<br />
erhobenen Umgangssprache bildeten das<br />
statistische Zahlenmaterial für die Erhebung<br />
der Stärke der österreichischen Volksgruppen.<br />
Bisher führte dies immer wieder zu Unschärfen,<br />
weil bei diesen Volkszählungen im Rahmen<br />
der statistischen Auswertung der angegebenen<br />
Umgangssprache beispielsweise Personen mit<br />
der Mehrfachangabe „deutsch“ und slowenisch“<br />
automatisch und ohne ihr Wissen der slowenischen<br />
Volksgruppe zugerechnet wurden. Diese<br />
Vorgangsweise steht auch im Widerspruch zu<br />
dem in § 1 Abs. 3 Volksgruppengesetz normierten<br />
„Bekenntnisprinzip“. Um dieser Unschärfe<br />
zu entgehen, ist die Erhebung der Muttersprache<br />
unumgänglich.<br />
Da es jedoch die Volkszählung seit 2006 in ihrer<br />
herkömmlichen Form nicht mehr gibt, weil diese<br />
vom Registerzählungsgesetz abgelöst wurde,<br />
ist es auch anhand der Umgangssprachenerhebung<br />
nicht mehr möglich, die zahlenmäßige<br />
Stärke unserer autochthonen Volksgruppen<br />
festzustellen.<br />
2001 gab es die letzte Volkszählung. Seit 2011<br />
kann das Volksgruppengesetz, welches dem<br />
Schutz der Kultur und Sprache der autochthonen<br />
Volksgruppen dient, nicht mehr umgesetzt<br />
werden, da es die benötigte Volksgruppenfeststellung<br />
nicht mehr gibt. Jede Volksgruppenförderung<br />
würde auf Statistiken beruhen, die<br />
veraltet sind, oder die Förderung müsste eingestellt<br />
werden, da es keine Statistiken mehr gibt,<br />
welche die dazu notwendigen Informationen beinhalten.<br />
Die autochthonen Volksgruppen würden<br />
dann letztendlich gleich behandelt wie jene<br />
Zuwanderergruppen, die erst nach dem Zweiten<br />
Weltkrieg in Österreich ansässig wurden.<br />
Diese Situation im Jahr 2011 widerspricht dem<br />
Artikel 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),<br />
dem Artikel 19 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen<br />
Rechte der Staatsbürger (StGG) („Alle<br />
Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt,<br />
und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches<br />
Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität<br />
und Sprache“) sowie dem § 1 Volksgrup-