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Handbuch freiheitlicher Politik

Ein Leitfaden für Führungsfunktionäre und Mandatsträger der Freiheitliche Partei Österreichs (4. Auflage/2013)

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Recht und Gerechtigkeit<br />

missionen, bei welchen sich die Bürger über die<br />

Verwaltung und andere Bereiche beschweren<br />

können.<br />

Die Agenden dieser Institutionen, soweit sie<br />

nicht in den künftigen Bundes- und Landesverwaltungsgerichten<br />

aufgehen werden, können<br />

von der Volksanwaltschaft übernommen werden.<br />

Der Nationalrat soll mit einem Sonderprüfungsrecht<br />

- analog dem Rechnungshof - die<br />

Möglichkeit bekommen, die Volksanwaltschaft<br />

zur Durchführung von Prüfungen aufzufordern.<br />

Wobei auch hier – analog zum Rechnungshof<br />

– die Prüfzuständigkeit der Volksanwaltschaft<br />

auf ausgegliederte Betriebe erweitert werden<br />

muss.<br />

Der Bestellmodus der Volksanwälte, wonach<br />

die drei mandatsstärksten Parteien bei Nationalratswahlen<br />

die Volksanwälte stellen, soll unangetastet<br />

bleiben.<br />

3.1.15) Unsere Volksgruppen – wertvoller<br />

Bestandteil unserer Heimat<br />

Die Ergebnisse der im Rahmen der Volkszählung<br />

erhobenen Umgangssprache bildeten das<br />

statistische Zahlenmaterial für die Erhebung<br />

der Stärke der österreichischen Volksgruppen.<br />

Bisher führte dies immer wieder zu Unschärfen,<br />

weil bei diesen Volkszählungen im Rahmen<br />

der statistischen Auswertung der angegebenen<br />

Umgangssprache beispielsweise Personen mit<br />

der Mehrfachangabe „deutsch“ und slowenisch“<br />

automatisch und ohne ihr Wissen der slowenischen<br />

Volksgruppe zugerechnet wurden. Diese<br />

Vorgangsweise steht auch im Widerspruch zu<br />

dem in § 1 Abs. 3 Volksgruppengesetz normierten<br />

„Bekenntnisprinzip“. Um dieser Unschärfe<br />

zu entgehen, ist die Erhebung der Muttersprache<br />

unumgänglich.<br />

Da es jedoch die Volkszählung seit 2006 in ihrer<br />

herkömmlichen Form nicht mehr gibt, weil diese<br />

vom Registerzählungsgesetz abgelöst wurde,<br />

ist es auch anhand der Umgangssprachenerhebung<br />

nicht mehr möglich, die zahlenmäßige<br />

Stärke unserer autochthonen Volksgruppen<br />

festzustellen.<br />

2001 gab es die letzte Volkszählung. Seit 2011<br />

kann das Volksgruppengesetz, welches dem<br />

Schutz der Kultur und Sprache der autochthonen<br />

Volksgruppen dient, nicht mehr umgesetzt<br />

werden, da es die benötigte Volksgruppenfeststellung<br />

nicht mehr gibt. Jede Volksgruppenförderung<br />

würde auf Statistiken beruhen, die<br />

veraltet sind, oder die Förderung müsste eingestellt<br />

werden, da es keine Statistiken mehr gibt,<br />

welche die dazu notwendigen Informationen beinhalten.<br />

Die autochthonen Volksgruppen würden<br />

dann letztendlich gleich behandelt wie jene<br />

Zuwanderergruppen, die erst nach dem Zweiten<br />

Weltkrieg in Österreich ansässig wurden.<br />

Diese Situation im Jahr 2011 widerspricht dem<br />

Artikel 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),<br />

dem Artikel 19 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen<br />

Rechte der Staatsbürger (StGG) („Alle<br />

Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt,<br />

und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches<br />

Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität<br />

und Sprache“) sowie dem § 1 Volksgrup-

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