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Handbuch freiheitlicher Politik

Ein Leitfaden für Führungsfunktionäre und Mandatsträger der Freiheitliche Partei Österreichs (4. Auflage/2013)

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Schulschluss gerne kurz interviewen.‘ Wir haben<br />

dann doch Abstand davon genommen.”<br />

rer Mutter - eine nicht unerhebliche Suizidgefahr<br />

attestiert. (…)“<br />

44<br />

Heimat und Identität<br />

Immer wieder gibt es Meldungen über fehlgeschlagene<br />

Abschiebungen wegen Selbstmordgefahr.<br />

Die Frage, wer in Österreich Aufenthalt<br />

erhält oder nicht abgeschoben wird, darf jedoch<br />

nicht von Psychiatern beantwortet werden.<br />

Hier einige Beispiele:<br />

„Die Presse” vom 13.10.2010 berichtete:<br />

„Asyl: Fekter verteidigt Festnahme-Versuch in<br />

Schule<br />

(…) Das Mädchen ist offenbar untergetaucht,<br />

seine laut Volkshilfe<br />

selbstmordgefährdete Mutter befindet<br />

sich in Schubhaft.“<br />

„Die Presse” vom 06.10.2010 berichtete:<br />

„Zwillinge in Schubhaft: Achtjährige wurden abgeschoben<br />

(…) Erst am Dienstag ist die Mutter aufgrund von<br />

„psychotischen Selbstmord-Gedanken“ stationär<br />

aufgenommen worden… (…)“<br />

Der „Kurier” vom 22.06.2010 berichtete:<br />

„Arigonas Flüchtlingshelfer: ‘Den Kosovo blendet<br />

sie total aus‘<br />

(…) Im Interview mit dem KURIER<br />

schildert der enge Vertraute der Familie,<br />

wie es den Zogajs geht und<br />

was sie jetzt machen wollen.<br />

(…) In einem Interview mit dem KU-<br />

RIER hat Arigona gesagt: ‘Ich gehe<br />

nicht lebend in den Kosovo zurück.‘<br />

Da kriege ich Gänsehaut. Auch der Gutachter<br />

des Bundesasylhofs hat Arigona Zogaj - wie ih-<br />

Die deutsche Zeitung „Die Welt“ berichtete bereits<br />

am 04.11.2008 unter dem Titel „Jede zehnte<br />

Abschiebung scheitert an Suizid- oder Gewaltdrohungen“<br />

von diesem Problem.<br />

Dazu aus einem VfGH-Erkenntnis B2400/07 vom<br />

06.03.2008:<br />

„Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage<br />

der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in<br />

einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:<br />

(…)<br />

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten<br />

Entscheidungen, dass im Allgemeinen<br />

kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden<br />

Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort<br />

medizinisch behandelt zu werden, und zwar<br />

selbst dann nicht, wenn er an einer schweren<br />

Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.<br />

Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig,<br />

schwerer zugänglich oder kostenintensiver<br />

ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich<br />

Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat<br />

bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates

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