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Handbuch freiheitlicher Politik

Ein Leitfaden für Führungsfunktionäre und Mandatsträger der Freiheitliche Partei Österreichs (4. Auflage/2013)

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terreich einsitzenden Häftlinge Ausländer sind.<br />

Eine vom österreichischen Gericht verhängte<br />

Haft muss auch nach der Abschiebung im Ausland<br />

weiter vollzogen werden. Diesbezügliche<br />

Staatsverträge sind zu forcieren.<br />

Zurzeit gibt es ca. 9.000 Insassen in den österreichischen<br />

Justizanstalten. Diesen 9.000 Haftinsassen<br />

stehen im Verhältnis 3:1 nur ca. 3.000<br />

Exekutivbedienstete im Justizwachdienst gegenüber.<br />

Im Jahr 2011 wurden wieder Planstellen<br />

gestrichen. In den Ländern der Europäischen<br />

Union beträgt das Verhältnis zwischen Insassen<br />

und Justizwachebeamten durchschnittlich<br />

2:1. Die Überstundenbelastung ist übermäßig.<br />

Das heißt, dass jedes Jahr von den Exekutivbediensteten<br />

im Justizwachdienst zusätzlich zur<br />

normalen Dienstzeit beinahe 20 Jahre an Überstunden<br />

geleistet werden.<br />

Das Sparen bei der Sicherheit zum Nachteil der<br />

Bediensteten muss unbedingt ein Ende haben.<br />

Eine Erhöhung der Planstellen für Exekutivbedienstete<br />

im Justizwachdienst ist notwendig.<br />

Auch arbeitsunwillige Strafgefangene erhalten<br />

Vergünstigungen, wie zum Beispiel die Benutzung<br />

eigener Fernsehapparate. Dies ist grundsätzlich<br />

abzulehnen, weil nur Strafgefangene,<br />

die erkennen lassen, dass sie an der Erreichung<br />

der Zwecke des Strafvollzuges mitwirken,<br />

in den Genuss der Vergünstigung kommen<br />

sollen.<br />

3.2.8) Europäischer Haftbefehl<br />

Die FPÖ lehnt den Europäischen Haftbefehl ab.<br />

Er ist aus demokratiepolitischer und rechtsstaatlicher<br />

Sicht ein höchst bedenkliches Konstrukt<br />

totalitärer Prägung, das politisch motivierter<br />

Willkür Tür und Tor öffnet.<br />

Rechtslage: Der vom EU-Rat beschlossene europäische<br />

Haftbefehl gilt seit 1.1.2004. Er kann<br />

bei einer rechtskräftigen Verurteilung in einem<br />

Mitgliedsstaat von mindestens 4 Monaten oder<br />

bei einer Straftat, die im Höchstmaß mit mindestens<br />

12 Monaten bedroht ist, erlassen werden.<br />

Wird die Straftat im Ausstellungsmitgliedsstaat<br />

mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei<br />

Jahren bedroht, kann er bei folgenden Straftaten<br />

ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen<br />

Strafbarkeit erfolgen: Terrorismus,<br />

Vergewaltigung, Menschenhandel, Korruption,<br />

Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen<br />

der EU, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit<br />

etc. Der Europäische Rat verfügt über die Kompetenz,<br />

nach Belieben weitere strafbare Handlungen<br />

in diese Liste aufzunehmen.<br />

Diese Ausgangslage ist dem einzelnen EU-<br />

Bürger nicht zumutbar, da die gesetzlichen Bestimmungen<br />

der Mitgliedstaaten teils große Unterschiede<br />

aufweisen und in ihrer Gesamtheit<br />

von den Bürgern, selbst jenen mit juristischen<br />

Grundkenntnissen, selbstverständlich niemals<br />

verinnerlicht werden können.<br />

Die angefügten Straftatbestände „Rassismus<br />

und Fremdenfeindlichkeit“ sind nicht einmal<br />

eindeutig definiert und daher zu systematischem<br />

politisch korrektem Missbrauch geeignet.<br />

107<br />

Recht und Gerechtigkeit<br />

Beispiel: Polen führt einen Paragrafen gegen<br />

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ein, des-

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