Handbuch freiheitlicher Politik
Ein Leitfaden für Führungsfunktionäre und Mandatsträger der Freiheitliche Partei Österreichs (4. Auflage/2013)
Ein Leitfaden für Führungsfunktionäre und Mandatsträger der Freiheitliche Partei Österreichs (4. Auflage/2013)
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terreich einsitzenden Häftlinge Ausländer sind.<br />
Eine vom österreichischen Gericht verhängte<br />
Haft muss auch nach der Abschiebung im Ausland<br />
weiter vollzogen werden. Diesbezügliche<br />
Staatsverträge sind zu forcieren.<br />
Zurzeit gibt es ca. 9.000 Insassen in den österreichischen<br />
Justizanstalten. Diesen 9.000 Haftinsassen<br />
stehen im Verhältnis 3:1 nur ca. 3.000<br />
Exekutivbedienstete im Justizwachdienst gegenüber.<br />
Im Jahr 2011 wurden wieder Planstellen<br />
gestrichen. In den Ländern der Europäischen<br />
Union beträgt das Verhältnis zwischen Insassen<br />
und Justizwachebeamten durchschnittlich<br />
2:1. Die Überstundenbelastung ist übermäßig.<br />
Das heißt, dass jedes Jahr von den Exekutivbediensteten<br />
im Justizwachdienst zusätzlich zur<br />
normalen Dienstzeit beinahe 20 Jahre an Überstunden<br />
geleistet werden.<br />
Das Sparen bei der Sicherheit zum Nachteil der<br />
Bediensteten muss unbedingt ein Ende haben.<br />
Eine Erhöhung der Planstellen für Exekutivbedienstete<br />
im Justizwachdienst ist notwendig.<br />
Auch arbeitsunwillige Strafgefangene erhalten<br />
Vergünstigungen, wie zum Beispiel die Benutzung<br />
eigener Fernsehapparate. Dies ist grundsätzlich<br />
abzulehnen, weil nur Strafgefangene,<br />
die erkennen lassen, dass sie an der Erreichung<br />
der Zwecke des Strafvollzuges mitwirken,<br />
in den Genuss der Vergünstigung kommen<br />
sollen.<br />
3.2.8) Europäischer Haftbefehl<br />
Die FPÖ lehnt den Europäischen Haftbefehl ab.<br />
Er ist aus demokratiepolitischer und rechtsstaatlicher<br />
Sicht ein höchst bedenkliches Konstrukt<br />
totalitärer Prägung, das politisch motivierter<br />
Willkür Tür und Tor öffnet.<br />
Rechtslage: Der vom EU-Rat beschlossene europäische<br />
Haftbefehl gilt seit 1.1.2004. Er kann<br />
bei einer rechtskräftigen Verurteilung in einem<br />
Mitgliedsstaat von mindestens 4 Monaten oder<br />
bei einer Straftat, die im Höchstmaß mit mindestens<br />
12 Monaten bedroht ist, erlassen werden.<br />
Wird die Straftat im Ausstellungsmitgliedsstaat<br />
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei<br />
Jahren bedroht, kann er bei folgenden Straftaten<br />
ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen<br />
Strafbarkeit erfolgen: Terrorismus,<br />
Vergewaltigung, Menschenhandel, Korruption,<br />
Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen<br />
der EU, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit<br />
etc. Der Europäische Rat verfügt über die Kompetenz,<br />
nach Belieben weitere strafbare Handlungen<br />
in diese Liste aufzunehmen.<br />
Diese Ausgangslage ist dem einzelnen EU-<br />
Bürger nicht zumutbar, da die gesetzlichen Bestimmungen<br />
der Mitgliedstaaten teils große Unterschiede<br />
aufweisen und in ihrer Gesamtheit<br />
von den Bürgern, selbst jenen mit juristischen<br />
Grundkenntnissen, selbstverständlich niemals<br />
verinnerlicht werden können.<br />
Die angefügten Straftatbestände „Rassismus<br />
und Fremdenfeindlichkeit“ sind nicht einmal<br />
eindeutig definiert und daher zu systematischem<br />
politisch korrektem Missbrauch geeignet.<br />
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Recht und Gerechtigkeit<br />
Beispiel: Polen führt einen Paragrafen gegen<br />
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ein, des-