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Handbuch freiheitlicher Politik

Ein Leitfaden für Führungsfunktionäre und Mandatsträger der Freiheitliche Partei Österreichs (4. Auflage/2013)

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Diese Vorabprüfung muss von einer Minderheit<br />

von Mitgliedern des Nationalrates oder<br />

des Bundesrates sowie auch von einer Landesregierung<br />

beantragt werden können.<br />

3.1.11.2) Bundesverwaltungsgericht<br />

Mit der von der FPÖ verlangten und im Nationalrat<br />

beschlossenen Umsetzung des meritorischen<br />

Prinzps, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />

die Möglichkeit bekommen, auch in der Sache<br />

selbst zu entscheiden. Die bisher rein kassatorische<br />

(aufhebende) Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes<br />

- lediglich ausgenommen der Fall<br />

der Erledigung der Säumnisbeschwerde gemäß<br />

§ 42 Abs. 4 VwGG - erzeugt im Falle der Aufhebung<br />

des angefochtenen Behördenaktes eine<br />

neuerliche Kette von verwaltungsrechtlichen<br />

Schritten der unteren Behörden. Die unteren<br />

Behörden sind an die Rechtsansicht des VwGH<br />

gebunden und zu neuerlicher Rechtsschöpfung<br />

in ihrem Kompetenzbereich veranlasst, womit<br />

eine neuerliche Belastung der Verwaltungsbehörden<br />

entsteht, welche wiederum den Rechtszug<br />

zum VwGH prinzipiell eröffnete.<br />

Diese offenkundige Mehrbelastung des Verwaltungsgeschehens<br />

soll dadurch beseitigt<br />

werden, sodass dem VwGH auch die Kompetenz<br />

der meritorischen Entscheidung, das<br />

heißt in der Sache selbst zu entscheiden,<br />

zugeordnet wird. In gleicher Weise wie der<br />

Oberste Gerichtshof, soll der VwGH vor allem<br />

in Fällen, in denen der Sachverhalt vollständig<br />

abgeklärt ist, nicht kassatorisch vorgehen,<br />

sondern die angefochtene Entscheidung<br />

im Sinne seiner Rechtsansicht ändern. Damit<br />

entfällt das Erfordernis neuerlicher Verfahrensschritte<br />

in den unteren Behörden, ohne<br />

dass die Arbeitsbelastung des VwGH vermehrt<br />

wird. Den meritorischen Entscheidungsinhalt<br />

zu fassen, stellt keinen höherer Aufwand dar,<br />

als den kassatorischen Spruch zu fällen. Das<br />

Gleiche gilt in Fällen, in denen nur geringfügige<br />

Ergänzungen im Sachverhaltsbereich<br />

erforderlich scheinen.<br />

Überdies wird dem VwGH keine Pflicht zur meritorischen<br />

Entscheidung übertragen, vielmehr<br />

wird seine Kompetenz erweitert, freilich mit<br />

der Erwartung, dass im Sinne der wohlverstandenen<br />

Verwaltungsökonomie von der reformatorischen<br />

Kompetenz gebraucht gemacht werden<br />

soll, sofern der zu Entscheidung stehende<br />

Rechtsfall keinen oder nur geringen Verfahrensaufwand<br />

für die Feststellung des Sachverhaltes<br />

erfordert.<br />

3.1.11.3) Bundesverwaltungsgericht<br />

für Finanzen<br />

Es wurde nun auch ein Bundesverwaltungsgericht<br />

für Finanzen eingeführt. Wobei hier<br />

im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht<br />

die Neubesetzung des Präsidenten und seiner<br />

Stellvertreter nicht durch eine Kommission erfolgt,<br />

weil die ÖVP-Finanzministerin dies ablehnte.<br />

Einer politischen Besetzung ist also Tür<br />

und Tor geöffnet.<br />

Die FPÖ fordert daher, dass das Bundesverwaltungsgericht<br />

für Finanzen im Sinne des<br />

Bundesverwaltungsgerichts durch eine Kommission<br />

besetzt wird.<br />

95<br />

Recht und Gerechtigkeit

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