Handbuch freiheitlicher Politik
Ein Leitfaden für Führungsfunktionäre und Mandatsträger der Freiheitliche Partei Österreichs (4. Auflage/2013)
Ein Leitfaden für Führungsfunktionäre und Mandatsträger der Freiheitliche Partei Österreichs (4. Auflage/2013)
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Diese Vorabprüfung muss von einer Minderheit<br />
von Mitgliedern des Nationalrates oder<br />
des Bundesrates sowie auch von einer Landesregierung<br />
beantragt werden können.<br />
3.1.11.2) Bundesverwaltungsgericht<br />
Mit der von der FPÖ verlangten und im Nationalrat<br />
beschlossenen Umsetzung des meritorischen<br />
Prinzps, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />
die Möglichkeit bekommen, auch in der Sache<br />
selbst zu entscheiden. Die bisher rein kassatorische<br />
(aufhebende) Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes<br />
- lediglich ausgenommen der Fall<br />
der Erledigung der Säumnisbeschwerde gemäß<br />
§ 42 Abs. 4 VwGG - erzeugt im Falle der Aufhebung<br />
des angefochtenen Behördenaktes eine<br />
neuerliche Kette von verwaltungsrechtlichen<br />
Schritten der unteren Behörden. Die unteren<br />
Behörden sind an die Rechtsansicht des VwGH<br />
gebunden und zu neuerlicher Rechtsschöpfung<br />
in ihrem Kompetenzbereich veranlasst, womit<br />
eine neuerliche Belastung der Verwaltungsbehörden<br />
entsteht, welche wiederum den Rechtszug<br />
zum VwGH prinzipiell eröffnete.<br />
Diese offenkundige Mehrbelastung des Verwaltungsgeschehens<br />
soll dadurch beseitigt<br />
werden, sodass dem VwGH auch die Kompetenz<br />
der meritorischen Entscheidung, das<br />
heißt in der Sache selbst zu entscheiden,<br />
zugeordnet wird. In gleicher Weise wie der<br />
Oberste Gerichtshof, soll der VwGH vor allem<br />
in Fällen, in denen der Sachverhalt vollständig<br />
abgeklärt ist, nicht kassatorisch vorgehen,<br />
sondern die angefochtene Entscheidung<br />
im Sinne seiner Rechtsansicht ändern. Damit<br />
entfällt das Erfordernis neuerlicher Verfahrensschritte<br />
in den unteren Behörden, ohne<br />
dass die Arbeitsbelastung des VwGH vermehrt<br />
wird. Den meritorischen Entscheidungsinhalt<br />
zu fassen, stellt keinen höherer Aufwand dar,<br />
als den kassatorischen Spruch zu fällen. Das<br />
Gleiche gilt in Fällen, in denen nur geringfügige<br />
Ergänzungen im Sachverhaltsbereich<br />
erforderlich scheinen.<br />
Überdies wird dem VwGH keine Pflicht zur meritorischen<br />
Entscheidung übertragen, vielmehr<br />
wird seine Kompetenz erweitert, freilich mit<br />
der Erwartung, dass im Sinne der wohlverstandenen<br />
Verwaltungsökonomie von der reformatorischen<br />
Kompetenz gebraucht gemacht werden<br />
soll, sofern der zu Entscheidung stehende<br />
Rechtsfall keinen oder nur geringen Verfahrensaufwand<br />
für die Feststellung des Sachverhaltes<br />
erfordert.<br />
3.1.11.3) Bundesverwaltungsgericht<br />
für Finanzen<br />
Es wurde nun auch ein Bundesverwaltungsgericht<br />
für Finanzen eingeführt. Wobei hier<br />
im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht<br />
die Neubesetzung des Präsidenten und seiner<br />
Stellvertreter nicht durch eine Kommission erfolgt,<br />
weil die ÖVP-Finanzministerin dies ablehnte.<br />
Einer politischen Besetzung ist also Tür<br />
und Tor geöffnet.<br />
Die FPÖ fordert daher, dass das Bundesverwaltungsgericht<br />
für Finanzen im Sinne des<br />
Bundesverwaltungsgerichts durch eine Kommission<br />
besetzt wird.<br />
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Recht und Gerechtigkeit