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Theologinnen 23 - Konvent evangelischer Theologinnen

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Christen aus der DDR teilnehmen, darunter auch die Konsistorialräte Johannes Anz<br />

und Inge Zippel von der Magdeburger Kirchenleitung. Sie fragten beide, ob wir gemeinsam<br />

in die DDR kommen wollten. Wir würden angesichts absehbaren Pfarrermangels<br />

dringend gebraucht. Nach persönlicher Abwägung und Rückfrage bei der Hamburger<br />

Kirchenleitung mit dem Ergebnis, dass wir in Hamburg nicht gebraucht würden<br />

(„An Ihrer Braut haben wir gar kein Interesse“), entschieden wir uns zur Übersiedelung<br />

in die DDR. Am 6. Oktober 1953 reisten wir mit leichtem Gepäck nach Merseburg und<br />

meldeten uns (nach dem „4. Geburtstag der DDR“) am 8. Oktober 1953 auf dem VPKA<br />

(Volkspolizeikreisamt) in Merseburg und wurden mit Handschlag „als Bürger der DDR“<br />

begrüßt. Die westdeutschen Ausweise wurden eingezogen.<br />

In Naumburg war eine Kirchliche Hochschule, das Katechetische Oberseminar. So<br />

wohnten wir in Naumburg, wo ich noch mein 1. Theologisches Examen zu machen<br />

hatte und die Vikarin Christa Krätschmar als Assistentin für Katechetik beauftragt wurde.<br />

Aber schon im Dezember brach eine Drüsen Tuberkulose neu auf, Folge Jahre langer<br />

Entbehrungen. Sie war schon in Tübingen mit Röntgen-Tiefenbestrahlung ambulant<br />

behandelt worden. Nun musste Christa ins Krankenhaus und dann für ein Jahr ins Sanatorium<br />

Waldesruh im Harz.<br />

Nach einer kurzen Zeit als Erzieherin am Zinzendorf-Seminar der Brüdergemeine in<br />

Gnadau wurde sie als Prädikantin mit der Verwaltung der 3. Pfarrstelle von St. Stephani<br />

in Aschersleben beauftragt (1.4.1955 bis 24.6.1956). Am 24. Juni 1956 wurde Christa<br />

Krätschmar im Dom zu Magdeburg ordiniert. Nun war sie „Vikarin im Hilfsdienst“ in<br />

Aschersleben.<br />

Am 27. August 1956 wurden Christa Krätschmar und Peter Höck in der St. Stephani-<br />

Kirche in Aschersleben getraut. Vom Tage der Eheschließung an „ruhten die Rechte<br />

der Ordination“ nach dem damals gültigen „Vikarinnengesetz“<br />

(vgl. § 9 Pfarrdienstgesetz: Ruhen der Rechte: Die zuständige Stelle kann das Ruhen<br />

von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung<br />

feststellen, wenn Ordinierte aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen<br />

Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen.)<br />

Wir wohnten in Straußfurt bei Erfurt, wo ich zunächst Prädikant und dann Pastor im<br />

Hilfsdienst war. Während meiner Vorbereitung auf das 2. Theologische Examen und<br />

während einer längeren Krankheit vertrat die ordinierte Vikarin ihren Mann. Der Superintendent<br />

teilte dies auf Anfrage dem Konsistorium mit. Das Konsistorium Magdeburg<br />

erhob Einspruch: Die Rechte der Ordination und damit auch das Recht der freien<br />

Wortverkündigung ruhten, Frau Höck dürfe nur Lesegottesdienste halten, keine Taufen,<br />

Trauungen, Beerdigungen, kein Abendmahl. Ich fragte das Konsistorium, ob meine<br />

Frau die Predigten lesen dürfe, die sie vor ihrer Eheschließung rechtens gehalten<br />

hatte. Die Antwort des Konsistoriums: Nein, sie müsse die vom Konsistorium zuge-<br />

<strong>Theologinnen</strong> <strong>23</strong> / September 2010 101

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