Theologinnen 23 - Konvent evangelischer Theologinnen
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Christen aus der DDR teilnehmen, darunter auch die Konsistorialräte Johannes Anz<br />
und Inge Zippel von der Magdeburger Kirchenleitung. Sie fragten beide, ob wir gemeinsam<br />
in die DDR kommen wollten. Wir würden angesichts absehbaren Pfarrermangels<br />
dringend gebraucht. Nach persönlicher Abwägung und Rückfrage bei der Hamburger<br />
Kirchenleitung mit dem Ergebnis, dass wir in Hamburg nicht gebraucht würden<br />
(„An Ihrer Braut haben wir gar kein Interesse“), entschieden wir uns zur Übersiedelung<br />
in die DDR. Am 6. Oktober 1953 reisten wir mit leichtem Gepäck nach Merseburg und<br />
meldeten uns (nach dem „4. Geburtstag der DDR“) am 8. Oktober 1953 auf dem VPKA<br />
(Volkspolizeikreisamt) in Merseburg und wurden mit Handschlag „als Bürger der DDR“<br />
begrüßt. Die westdeutschen Ausweise wurden eingezogen.<br />
In Naumburg war eine Kirchliche Hochschule, das Katechetische Oberseminar. So<br />
wohnten wir in Naumburg, wo ich noch mein 1. Theologisches Examen zu machen<br />
hatte und die Vikarin Christa Krätschmar als Assistentin für Katechetik beauftragt wurde.<br />
Aber schon im Dezember brach eine Drüsen Tuberkulose neu auf, Folge Jahre langer<br />
Entbehrungen. Sie war schon in Tübingen mit Röntgen-Tiefenbestrahlung ambulant<br />
behandelt worden. Nun musste Christa ins Krankenhaus und dann für ein Jahr ins Sanatorium<br />
Waldesruh im Harz.<br />
Nach einer kurzen Zeit als Erzieherin am Zinzendorf-Seminar der Brüdergemeine in<br />
Gnadau wurde sie als Prädikantin mit der Verwaltung der 3. Pfarrstelle von St. Stephani<br />
in Aschersleben beauftragt (1.4.1955 bis 24.6.1956). Am 24. Juni 1956 wurde Christa<br />
Krätschmar im Dom zu Magdeburg ordiniert. Nun war sie „Vikarin im Hilfsdienst“ in<br />
Aschersleben.<br />
Am 27. August 1956 wurden Christa Krätschmar und Peter Höck in der St. Stephani-<br />
Kirche in Aschersleben getraut. Vom Tage der Eheschließung an „ruhten die Rechte<br />
der Ordination“ nach dem damals gültigen „Vikarinnengesetz“<br />
(vgl. § 9 Pfarrdienstgesetz: Ruhen der Rechte: Die zuständige Stelle kann das Ruhen<br />
von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung<br />
feststellen, wenn Ordinierte aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen<br />
Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen.)<br />
Wir wohnten in Straußfurt bei Erfurt, wo ich zunächst Prädikant und dann Pastor im<br />
Hilfsdienst war. Während meiner Vorbereitung auf das 2. Theologische Examen und<br />
während einer längeren Krankheit vertrat die ordinierte Vikarin ihren Mann. Der Superintendent<br />
teilte dies auf Anfrage dem Konsistorium mit. Das Konsistorium Magdeburg<br />
erhob Einspruch: Die Rechte der Ordination und damit auch das Recht der freien<br />
Wortverkündigung ruhten, Frau Höck dürfe nur Lesegottesdienste halten, keine Taufen,<br />
Trauungen, Beerdigungen, kein Abendmahl. Ich fragte das Konsistorium, ob meine<br />
Frau die Predigten lesen dürfe, die sie vor ihrer Eheschließung rechtens gehalten<br />
hatte. Die Antwort des Konsistoriums: Nein, sie müsse die vom Konsistorium zuge-<br />
<strong>Theologinnen</strong> <strong>23</strong> / September 2010 101