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Dr. Jan Schröder - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen ...

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der Lage ist, nun auch Angebot und Erfolg entsprechend und hinreichend zu beurteilen.<br />

In meiner Diskussion mit den Fachverbänden der Ärzte vor 14 Tagen war das eine der<br />

Streitfragen. Im Gesundheitswesen wissen wir ja ohnehin sowieso nicht, wer nun eigentlich<br />

was steuert. Es handelt sich dabei um ein sehr komplexes Steuerungssystem. Mit<br />

den Mustern “Wettbewerb/Markt” auf der einen Seite und staatliche Steuerung auf der<br />

anderen Seite kommen wir hier nicht weiter. Eine wichtige Person oder Institution, die<br />

Leistungen beeinflusst und darüber entscheidet ist natürlich der Arzt oder die Ärztin. Es<br />

gibt jedoch noch den Patienten und die Patientin. Oft meint der Arzt/ die Ärztin, der Patient<br />

könne das gar nicht beurteilen oder mindestens nur in bestimmten Grenzen. Dies<br />

wäre daher eine Grenzlinie <strong>für</strong> den kundenorientierten Ansatz. Wobei ich dies eher als<br />

Frage, denn als Ergebnis verstehen möchte.<br />

Ich will hierbei nicht verkennen, dass diese Problematik der Kundenfähigkeit, die sich<br />

auch in einer begrifflichen Schwierigkeit niederschlägt, durchaus ernst zu nehmen ist. In<br />

Westdeutschland ist ja diese Diskussion durchaus älter und begann in den 70er Jahren.<br />

Wenn ich z. B. beim Gesundheitsbereich bleibe, entwickelten sich Begriffe bezüglich der<br />

Selbstorganisation der Patienten, wie Patientenanwälte usw..<br />

Auf der anderen Seite kauft auch der Staat oder die entsprechende Behörde Leistungen<br />

von den Leistungserbringern als Kunde ein, ebenso wie der Empfänger der Leistung<br />

eben auch Kunde ist und vom Staat die Leistung als Endverbraucher übernimmt. Deshalb<br />

gibt es auch eine Kontroverse in der Fachliteratur zu dem Kundenbegriff.<br />

Beispielhaft zu dieser Thematik ist das Pflegeversicherungsgesetz und die dort agierenden<br />

Klienten bzw. Kunden; Denn hier handelt es sich um einen Kreis von Personen, die<br />

zwar als Pflegebedürftige der Hilfe bedürfen, auf alle Fälle aber mindestens in der Lage<br />

waren und überwiegend wohl auch noch sind, das Leben selbst zu gestalten, Bedürfnisse<br />

zu formulieren und zu meistern. Hier wäre es in der Tat fatal, wie es in den Anfängen<br />

der klassischen Altenhilfe noch üblich war, die persönliche Kompetenz und Fähigkeit<br />

und damit letztlich das Recht auf Selbstbestimmung abzusprechen. Aber – wie gesagt –<br />

es gibt möglicherweise Grenzen. Der Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des<br />

Heimgesetzes bzw. das Gesetz selber misst ja nun, ich darf mit Erlaubnis des Verfassers<br />

Herrn Haupt zitieren, diesem Thema ja nun eine besondere Bedeutung zu. Sie<br />

schreiben in § 2 Abs. 1: „Zweck des Gesetzes ist es, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung<br />

und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren<br />

und zu fördern.“. Damit hat das Heimgesetz endgültig den Charakter eines Ordnungsgesetzes,<br />

ja fast eines besonderen Polizeigesetzes verlassen und hat hier einen materiellen<br />

Ansatz bekommen. Wir werden zu beachten und ich denke auch mitzugestalten<br />

haben, was daraus tatsächlich folgen wird. Die stärkere Selbststeuerung als Ausfluss<br />

dieses Selbstbestimmungsrechtes zeigt sich im Bereich der Angebote zur Versorgung<br />

älterer Bürgerinnen und Bürger durch eine intensive Marktentwicklung, das heisst einer<br />

zunehmenden Angebotssteuerung durch Nachfrageverhalten. Es zeigt sich, dass –<br />

wenn auch zum Teil mit Hilfe der Angehörigen, Betreuer oder sonstigen Personen – die<br />

älteren Menschen ein zwar noch eingeschränktes, aber doch zunehmend sich deutlich<br />

abzeichnendes aktives Marktverhalten entwickeln und insofern eine Selbststeuerung,<br />

die Bestimmung von Art, Qualität und Umfang der Leistung ausüben. Die Leistungsanbieter<br />

reagieren auf diese kundenorientierte Selbststeuerung.<br />

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