Dr. Jan Schröder - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen ...
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der Lage ist, nun auch Angebot und Erfolg entsprechend und hinreichend zu beurteilen.<br />
In meiner Diskussion mit den Fachverbänden der Ärzte vor 14 Tagen war das eine der<br />
Streitfragen. Im Gesundheitswesen wissen wir ja ohnehin sowieso nicht, wer nun eigentlich<br />
was steuert. Es handelt sich dabei um ein sehr komplexes Steuerungssystem. Mit<br />
den Mustern “Wettbewerb/Markt” auf der einen Seite und staatliche Steuerung auf der<br />
anderen Seite kommen wir hier nicht weiter. Eine wichtige Person oder Institution, die<br />
Leistungen beeinflusst und darüber entscheidet ist natürlich der Arzt oder die Ärztin. Es<br />
gibt jedoch noch den Patienten und die Patientin. Oft meint der Arzt/ die Ärztin, der Patient<br />
könne das gar nicht beurteilen oder mindestens nur in bestimmten Grenzen. Dies<br />
wäre daher eine Grenzlinie <strong>für</strong> den kundenorientierten Ansatz. Wobei ich dies eher als<br />
Frage, denn als Ergebnis verstehen möchte.<br />
Ich will hierbei nicht verkennen, dass diese Problematik der Kundenfähigkeit, die sich<br />
auch in einer begrifflichen Schwierigkeit niederschlägt, durchaus ernst zu nehmen ist. In<br />
Westdeutschland ist ja diese Diskussion durchaus älter und begann in den 70er Jahren.<br />
Wenn ich z. B. beim Gesundheitsbereich bleibe, entwickelten sich Begriffe bezüglich der<br />
Selbstorganisation der Patienten, wie Patientenanwälte usw..<br />
Auf der anderen Seite kauft auch der Staat oder die entsprechende Behörde Leistungen<br />
von den Leistungserbringern als Kunde ein, ebenso wie der Empfänger der Leistung<br />
eben auch Kunde ist und vom Staat die Leistung als Endverbraucher übernimmt. Deshalb<br />
gibt es auch eine Kontroverse in der Fachliteratur zu dem Kundenbegriff.<br />
Beispielhaft zu dieser Thematik ist das Pflegeversicherungsgesetz und die dort agierenden<br />
Klienten bzw. Kunden; Denn hier handelt es sich um einen Kreis von Personen, die<br />
zwar als Pflegebedürftige der Hilfe bedürfen, auf alle Fälle aber mindestens in der Lage<br />
waren und überwiegend wohl auch noch sind, das Leben selbst zu gestalten, Bedürfnisse<br />
zu formulieren und zu meistern. Hier wäre es in der Tat fatal, wie es in den Anfängen<br />
der klassischen Altenhilfe noch üblich war, die persönliche Kompetenz und Fähigkeit<br />
und damit letztlich das Recht auf Selbstbestimmung abzusprechen. Aber – wie gesagt –<br />
es gibt möglicherweise Grenzen. Der Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des<br />
Heimgesetzes bzw. das Gesetz selber misst ja nun, ich darf mit Erlaubnis des Verfassers<br />
Herrn Haupt zitieren, diesem Thema ja nun eine besondere Bedeutung zu. Sie<br />
schreiben in § 2 Abs. 1: „Zweck des Gesetzes ist es, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung<br />
und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren<br />
und zu fördern.“. Damit hat das Heimgesetz endgültig den Charakter eines Ordnungsgesetzes,<br />
ja fast eines besonderen Polizeigesetzes verlassen und hat hier einen materiellen<br />
Ansatz bekommen. Wir werden zu beachten und ich denke auch mitzugestalten<br />
haben, was daraus tatsächlich folgen wird. Die stärkere Selbststeuerung als Ausfluss<br />
dieses Selbstbestimmungsrechtes zeigt sich im Bereich der Angebote zur Versorgung<br />
älterer Bürgerinnen und Bürger durch eine intensive Marktentwicklung, das heisst einer<br />
zunehmenden Angebotssteuerung durch Nachfrageverhalten. Es zeigt sich, dass –<br />
wenn auch zum Teil mit Hilfe der Angehörigen, Betreuer oder sonstigen Personen – die<br />
älteren Menschen ein zwar noch eingeschränktes, aber doch zunehmend sich deutlich<br />
abzeichnendes aktives Marktverhalten entwickeln und insofern eine Selbststeuerung,<br />
die Bestimmung von Art, Qualität und Umfang der Leistung ausüben. Die Leistungsanbieter<br />
reagieren auf diese kundenorientierte Selbststeuerung.<br />
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