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Dr. Jan Schröder - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen ...

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zu erreichen. Das Wunsch- und Wahlrecht enthält <strong>für</strong> den Fall, dass die Meinung des<br />

Anspruchsinhabers und des Sozialleistungsträgers differiert eine gesetzliche Wertung<br />

zugunsten des Anspruchsinhabers. Die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts ist nicht<br />

an die Geschäftsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit im Sinne des § 36 SGB I gebunden.<br />

Auch die Wünsche von Menschen, die z.B. einer Betreuung unterliegen, sind zu berücksichtigen.<br />

Der Sozialleistungsträger hat die Wünsche zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens<br />

zu beachten und darüber hinaus zu fördern. Will der Leistungsträger sich anders - also<br />

gegen den Wunsch des Berechtigten entscheiden, so hat er dies zu begründen und<br />

trägt im Verfahren die Darlegungs- und Beweislast. Nach diesen allgemeinen Ausführungen<br />

nun zu den speziellen Ausformungen des Wunsch- und Wahlrechts:<br />

Bundessozialhilfegesetz<br />

§ 3 BSHG wurde 1961 mit dem Bundessozialhilfegesetz geschaffen und ist damit die<br />

älteste Norm, die den Grundsatz der Individualisierung und des Wunsch- und Wahlrechts<br />

im Sozialrecht festschreibt. § 33 SGB I wurde 1975 in teilweiser Anlehnung an §<br />

3 BSHG geschaffen. § 3 BSHG kann ebenso wie § 33 SGB I nicht nur bei der Bestimmung<br />

von Art, Form und Maß der Sozialhilfe, sondern auch als Auslegungsregel <strong>für</strong> unbestimmte<br />

Rechtsbegriffe wie Zumutbarkeit, Härte, Vertretbarkeit und Angemessenheit<br />

herangezogen werden.<br />

Erheblich später (1984) wurde § 3a S.2 BSHG eingeführt, der den Vorrang ambulanter<br />

vor stationärer Hilfen festschrieb und damit das Wahlrecht einschränkte, was 1996 noch<br />

dahingehend verschärft wurde, dass nun stationäre Hilfe zu gewähren ist, wenn ambulante<br />

Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und stationäre Hilfe zumutbar<br />

ist. Eine weiter Beschränkung beinhalten § 3 Abs.1 S.2 und Abs. 2 S.2 BSHG im<br />

Hinblick auf stationäre Hilfen. Die Prüfung der Angemessenheit im Rahmen des § 3<br />

BSHG bezieht sich auf den sozialhilferechtlichen Bedarf und seine Bestimmung im Einzelfall.<br />

Der Mehrkostenvorbehalt bezieht sich auf die Deckung dieses Bedarfs, wobei<br />

hier eine restriktive Auslegung geboten ist und es keine absolute Obergrenze geben<br />

darf.<br />

Bei der Frage nach der Individualisierung ist bei Eingliederungshilfemaßnahmen ebenfalls<br />

§ 46 BSHG zu beachten, der die Aufstellung eines Gesamtplans vorschreibt und<br />

hierbei den behinderten Menschen zur Verwirklichung seiner Rechte beteiligen muß.<br />

SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)<br />

Ebenso wie in der Sozialhilfe ist das Wunsch- und Wahlrecht traditionell in der Kinder -<br />

und Jugendhilfe verankert. § 5 SGB VIII regelt das Recht der Leistungsberechtigten,<br />

zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche<br />

hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, denen entsprochen werden soll, soweit<br />

dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Auch hier besteht also<br />

der Konflikt zwischen dem Gebot der individuellen Leistungserbringung und dem Gebot<br />

der wirtschaftlichen Leistungserbringung.<br />

Dabei gilt das Wahlrecht nach § 5 SGB VIII nicht nur <strong>für</strong> Angebote verschiedener Träger,<br />

sondern auch zwischen verschiedenen Angeboten des gleichen Trägers. Dabei ist<br />

zuerst die Geeignetheit des Angebots zu prüfen und anschließend die Erfüllung des<br />

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