Dr. Jan Schröder - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen ...
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der Gesellschaft Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu fördern,<br />
Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei soll den besonderen<br />
Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter <strong>Frauen</strong> und Kinder<br />
Rechnung getragen werden. Eine Konkretisierung der Ziele der sog. Leistungen zur<br />
Teilhabe findet sich in § 4. Sie sollen dazu beitragen,<br />
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu<br />
verhüten oder ihre Folgen zu mindern,<br />
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu<br />
überwinden, zu mindern, oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den Bezug<br />
von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,<br />
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft<br />
zu sichern oder<br />
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in<br />
der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung<br />
zu ermöglichen oder zu erleichtern<br />
Ebenso wie im SGB VIII finden sich auch im Rehabilitationsrecht im nachfolgenden<br />
Text Ziele, die hier ebenfalls aus Zeitgründen ungenannt bleiben müssen. Dabei scheint<br />
es mir aber noch der Hinweis wichtig, dass sich die Ziele - wie im SGB VIII und im<br />
BSHG immer auf die Leistungsberechtigten selbst beziehen und nicht auf die Gesellschaft<br />
insgesamt, auch wenn z.B. § 8 Abs. 1 SGB XI die pflegerische Versgorgung der<br />
Bevölkerung ausdrücklich als gesamtgesellschaftliche Aufgabe bezeichnet und damit<br />
die Verantwortung der <strong>Familie</strong>n <strong>für</strong> ihre pflegebedürftigen Angehörigen zwar nicht aufhebt<br />
, aber doch den Fokus von den <strong>Familie</strong>n - sprich den Müttern und Töchtern- weg<br />
zur Gemeinschaft lenkt . Eine vergleichbare Norm ist mir aus den Gesetzen, die ich<br />
hier vorstelle nicht bekannt.<br />
5.2 Steuerungsinstrumente im Sozialrecht<br />
5.2.1 Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten<br />
Nach § 33 I S.2 SGB I soll bei der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten den Wünschen<br />
der Berechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Dadurch<br />
trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass es bei der Bearbeitung individueller<br />
Probleme, der persönlichen Verhältnisse, der Leistungsfähigkeit oder des Bedarfs<br />
eines Leistungsberechtigten, aber auch bei der Frage der beruflichen oder gesundheitlichen<br />
Zukunft subjektive Elemente gibt, die vom Gesetzgeber oder vom Sozialleistungsträger<br />
nicht berücksichtigt werden können 2 . Ein Mindestmaß am individuellen Wünschen<br />
gepaart mit der Möglichkeit, unter einer wenn auch nur kleinen Auswahl selbstverantwortlich<br />
eine Entscheidung treffen zu können, ist notwendige Voraussetzung <strong>für</strong> eine<br />
positive Fortentwicklung. Gerade im Rehabilitationsrecht gilt, dass das Vorhandensein<br />
von Wünschen auf der einen Seite und das Bemühen, diese angemessen zu berücksichtigen<br />
, auf der anderen Seite notwendig ist, um das jeweilige Ziel der Rehabilitation<br />
2 Felix Welts/Constanze Sulek: Die individuelle Konkretisierung des sozialrechtlichen Anspruchs auf Rehabilitation in VSSR5/2000<br />
S. 453 ff.<br />
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