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Dr. Jan Schröder - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen ...

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Bundessozialhilfegesetz<br />

Auch im BSHG ist ein Hilfeplan vorgesehen, aber nur im Bereich der Eingliederungshilfe,<br />

das heißt bei Maßnahmen <strong>für</strong> behinderte Menschen. Es gibt keine Verpflichtung zur<br />

Erstellung eines Hilfeplans z.B. <strong>für</strong> jugendliche Arbeitslose oder <strong>für</strong> Kinder die von der<br />

Sozialhilfe leben. Das heißt im BSHG ist diese Vorschrift lediglich bezogen auf die Personengruppe<br />

der behinderten Menschen, die dann auch an der Erstellung des Plans<br />

beteiligt werden müssen. Meine Erfahrungen in diesem Bereich sind aber erheblich<br />

schlechter als im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere bei der Umsetzung<br />

der Beteiligung in der Praxis. Schon allein deshalb, weil die Auswahlmöglichkeiten z.B.<br />

in der Stadt Emden, aus der ich komme, mit ca. 50.000 Einwohner nicht so breit sein<br />

können, dass von einer wirklichen Ausübung eines Wunsch- und Wahlrechts oder einer<br />

Aufstellung eines individuellen Gesamtplans die Rede sein kann.<br />

SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)<br />

Das SGB IX hat einen Hilfeplan nicht vorgesehen. Ich denke, dass das nicht vergessen<br />

oder übersehen worden ist, sondern dass das damit zusammenhängt, dass das SGB IX<br />

eine Art vorgeschaltetes, also eine Art Klammergesetz ist, welches vor allem Maßnahmen<br />

aus anderen Gesetzen koordinieren soll. Wir haben im SGB IX zwar nicht die Verpflichtung,<br />

den Hilfeplan <strong>für</strong> einzelne Personen zu erstellen, aber die Rehabilitationsträger<br />

haben die Pflicht, die Leistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger, der<br />

Krankenkassen und der Sozialhilfeträger zu koordinieren. Von einer Beteiligung der<br />

behinderten Menschen ist dort aber nicht die Rede. Das heißt im Einzelfall muss man<br />

wieder auf Spezialgesetze zurückgreifen. Das sind die beiden klassischen Instrumente,<br />

nämlich das Wunsch- und Wahlrecht und der Hilfeplan, den das BSHG vorsieht.<br />

Mit einem Blick auf die Uhr möchte ich noch kurz auf eine Besonderheiten eingehen,<br />

nämlich das sogenannte persönliche Budget im SGB IX, was ja sehr viel diskutiert worden<br />

ist und jetzt als ein mögliches Instrument <strong>für</strong> die Selbststeuerung der Klienten gegeben<br />

ist. Wenn man sich allerdings anschaut, was im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens<br />

aus der ursprünglichen Idee geworden ist, dann muss man Bedenken bekommen,<br />

ob diese wirklich umgesetzt worden ist. Das persönliche Budget ist insofern eine Neuerung<br />

als das Rehabilitationsrecht klassischer Weise nur sogenannte Sachleistungen<br />

vorsieht. Es gibt davon einige wenige Ausnahmen, z.B. gibt es im Pflegeversicherungsrecht<br />

die Geldleistung statt der Sachleistung, wobei diejenigen die die Geldleistung annehmen,<br />

bestraft werden, weil die Geldleistung bei gleicher Pflegestufe nämlich erheblich<br />

niedriger ist als die Sachleistung. Wir haben auch in anderen Bereich, z.B. im BSHG<br />

die pauschale Geldleistung, die es als Regelsatz jeden Monat <strong>für</strong> die Sozialhilfeberechtigten<br />

gibt.<br />

Die Besonderheit im neuen SGB IX sollte sein, dass im Bereich der sozialen Rehabilitation<br />

zur Erreichung des Ziels der gleichberechtigten Teilhabe der Menschen an der Gesellschaft,<br />

Geldbeträge zur Verfügung gestellt werden sollten, mit denen die Behinderten<br />

wirklich selbständig, selbststeuernd und selbstbestimmt umgehen können.<br />

Wenn man sich jetzt den Gesetzestext anschaut, dann wird man sehen, dass es da<br />

doch erhebliche Einschränkungen gibt. Zum einen deshalb, weil diese Geldleistung<br />

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