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pdf | 1MB - Theodor-Heuss - Kolleg

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Prononciert lehnt <strong>Heuss</strong> das über eine Bevölkerungseingabe in die Verhandlungen ge-<br />

kommene Recht auf Kriegsdienstverweigerung ab, kann sich aber nicht durchsetzen.<br />

»Nach meiner geschichtlichen Kenntnis ist der Kriegsdienst auch eine Pflicht der Demokra-<br />

tie. Es ist also unglücklich, in eine demokratische Verfassung grundsätzlich hineinzu-<br />

schreiben, dass jeder sich drücken darf, auch wenn es sich um einen Verteidigungskrieg<br />

handelt.« 223<br />

Eine intensive Diskussion entspinnt sich vor allem im Grundsatzfragen-Ausschuss über<br />

die Präambel. Diese gehört mit Sicherheit zu den am sorgfältigsten erörterten Teilen der<br />

Verfassung und wird die Arbeit des Parlamentarischen Rats durch verschiedene Aus-<br />

schüsse bis zum Ende begleiten. Kennzeichnend für die Arbeit des Grundsatzfragen-Aus-<br />

schusses ist überhaupt die untypische bisweilen weit ins Grundsätzliche ausgreifende Art<br />

der Diskussion.<br />

Ähnliche Debatten finden um die Überschrift der Verfassung und des von ihr konstitu-<br />

ierten Gebildes statt. Wenn auch das »Grundgesetz« sich schon in den Verhandlungen der<br />

Ministerpräsidenten abzeichnete, so rang man um den richtigen Namen für den Staat.<br />

»Bund Deutscher Länder« war zu föderal, »Reich« zu vielschichtig besetzt, eine Alterna-<br />

tive die »Republik Deutschland«, <strong>Heuss</strong> propagiert die »Bundesrepublik Deutschland.« 224<br />

Weniger diskutiert hingegen die Frage der Flagge. Wenn dies auch eine Angelegenheit ist,<br />

die innerhalb der Bundes-FDP umstritten war, so ist bereits in Herrenchiemsee eine<br />

Prädisposition für schwarz-rot-gold erzielt worden, was auch <strong>Heuss</strong>' Vorstellungen ent-<br />

sprach. Die von der CDU eingebrachte Erweiterung um ein Kreuz wurde, nachdem die<br />

Angelegenheit noch durch einen Flaggenausschuss gegangen ist, ziemlich eindeutig<br />

verworfen. 225<br />

Eine umstrittene von den Kirchen mit heftigen Lobbyismus begleiteter Komplex war<br />

derjenige des Elternrechts auf religiöse Bildung, der religiösen Schulen und der Geltung<br />

des Konkordats aus den dreißiger Jahren. Auf <strong>Heuss</strong> geht die Lösung zurück, die Weima-<br />

rer Verfassungsartikel in das Grundgesetzes zu integrieren und somit die Freiheit der reli-<br />

gionsgemeinschaften zu gewährleisten ohne eine Staatskirche ins Leben zu rufen. Eng da-<br />

mit verbunden die Frage der Konfessionsschule und dem Elternrecht auf konfessionelle<br />

Bildung, die aus heutiger Perspektive bereits vergessen ist. <strong>Heuss</strong> ist dabei der Verteidiger<br />

der staatlichen Bindung des Bildungswesens. Welchert bilanziert: »Zu keinem Problem<br />

sprach <strong>Theodor</strong> <strong>Heuss</strong> im Parlamentarischen Rat so häufig und so eingehend wie zu<br />

diesem.« 226 Am Ende entstand mit Artikel 7 zwar die Implementierung des Religionsunter-<br />

richts als ordentliches Schulfach, die Aufsicht über das Schulwesen war jedoch beim Staat<br />

223 Bundestag/Bundesarchiv/Pikart/Werner (1993); S.419<br />

224 Bundestag/Bundesarchiv/Pikart/Werner (1993); S. 169 ff.<br />

225 Bundestag/Bundesarchiv/Pikart/Werner (1993); S. XLVIII f.<br />

226 Welchert (1968); S.108<br />

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