pdf | 1MB - Theodor-Heuss - Kolleg
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angesiedelt. Zudem ließ die »Bremer Klausel« (Art. 141) Ländern die Möglichkeit abzuwei-<br />
chen, sofern sie zum 1.1.1949 andere Regelungen hatten.<br />
Zum Thema Volksabstimmungen äußert sich <strong>Heuss</strong> als Gegner direkter demokratischer<br />
Elemente wie man weiß besonders profiliert. Diese seien »in der Zeit der Vermassung und<br />
Entwurzelung in der großräumigen Demokratie die Prämie für jeden Demagogen und die<br />
dauernde Erschütterung des mühsamen Ansehens, worum sich die Gesetzgebungskörper,<br />
die vom Volk gewählt sind, noch werbend bemühen müssen, um es zu gewinnen.« 227 Da-<br />
mit trug er allerdings weniger zur Meinungsbildung bei, als dass er die Mehrheitsmeinung<br />
im Gremium abbildet, die bereits in Koblenz Konsens war.<br />
Interessant ist an dieser Stelle auch die Erfindung des Bundespräsidenten. Gerade bei<br />
der Konstruktion der Bundesversammlung greift der Parlamentarische Rat auf eine<br />
<strong>Heuss</strong>/Meyersche Idee zurück.<br />
Im Kontrast zur Beschränkung der Funktionen des Präsidenten steht die Aufwertung<br />
des Regierungschefs, die später als »Kanzlerdemokratie« bezeichnet wurde. Diese findet<br />
aber ihre Begrenzung in der Koppelung an eine Parlamentsmehrheit. Wesentlich um-<br />
strittener war die Frage, wie eine zweite Kammer konstruiert werden sollte. Damit ver-<br />
bunden das bereits in den Frankfurter Dokumenten formulierte Problem, sich über das<br />
richtige Verhältnis von Föderalismus zum Zentralstaat einigen zu müssen.<br />
Wenn man den Versuch Frommes,das Grundgesetz zusammenfassen, zur Hand nimmt,<br />
so fällt in der Bilanz doch auf, wie nahe die FDP-Positionen am Ergebnis liegen. »Das<br />
Grundgesetz, so könnte man formelhaft vereinfacht sagen, ist eine modifizierte Neubele-<br />
bung der Weimarer Reichsverfassung. Es vermindert diese um das Plebiszit und um das<br />
präsidiale Element. Letzteres wird durch neuartige Kautelen für die Funktion des<br />
Parlamentarismus ersetzt, aus denen sich absichtsvoll eine Führungskonzentration beim<br />
Regierungschef ergibt. Das Grundgesetz vermehrt die Weimarer Reichsverfassung um<br />
eine verfassungsrechtlich gebändigte Notgesetzgebung und einen ausdrücklichen Repu-<br />
blikschutz.« 228 Dies bedeutet in Bezug auf die Gestaltung des institutionellen Rahmens der<br />
politischen Kultur allgemein eine Stärkung des repräsentativen Systems. Im Besonderen<br />
wird der Kanzler aufgewertet und durch dessen Parlamentsbindung bekommen nun indi-<br />
rekt die Fraktionen eine wichtigere Rolle zugesprochen. Dies geht auch einher mit der<br />
Stärkung der sie bildenden Parteien, die zudem nun in der Verfassung verankert sind.<br />
▌ Zusammenfassung: Verfassungspolitik<br />
Wenn man die Verfassungspolitik in gemeinsamer Perspektive mit dem vorherigen Ab-<br />
schnitt betrachtet, der parteipolitischen Betätigung von <strong>Heuss</strong>, lassen sich zunächst Par-<br />
allelen beobachten. So wie <strong>Heuss</strong> in Fragen der Parteiorganisation und -fusion zunächst<br />
227 <strong>Theodor</strong> <strong>Heuss</strong> am 9.September 1948<br />
228 Fromme (1999); S. 222<br />
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