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Muslim-Tests

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ob man die Begründung überlesen hat. 194 Die nochmalige Überprüfung ergibt, dass<br />

diese in den folgenden beiden Absätzen steckt:<br />

„Denn der Leitfaden interpretiert das gesetzliche Merkmal der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung primär im Sinne einer Wertordnung, die speziell der vermuteten<br />

Wertordnung einer bestimmten Gruppe entgegensteht. Für die Konstruktion einer hermetisch<br />

geschlossenen fremden Wertordnung stehen letztlich alle Fragen des Gesprächsleitfadens<br />

mit Ausnahme von Fragen 1, 2 und 5.“ Das ist der erste Absatz. Und<br />

der zweite folgt sogleich.<br />

„Klar ist hier, dass es sich dabei um Fragen handelt, die auf bestimmte vorgefasste/erwartete<br />

Antworten von <strong>Muslim</strong>en zielen, die dann mit dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit<br />

belegt werden [die Bedeutung dieses Satzes ist mir verborgen geblieben].<br />

Damit wird der zentrale Zweck der Rassendiskriminierungskonvention, nämlich<br />

die vorurteilsbehaftete Ausgrenzung auszuschließen, verletzt.“<br />

17.4 Rechtsanwalt Memet Kiliç, Heidelberg<br />

Unter der Überschrift „Gesprächsleitfaden (sic!) erneut als rechtswidrig eingestuft“ berichtete<br />

die Stuttgarter Zeitung vom 20. März 2006 von einem Rechtsgutachten, das die<br />

IG Metall „vorgelegt“ habe. Dem Text war zu entnehmen, dass das Gutachten der<br />

Stuttgarter Zeitung vorlag. Da der Verfasser, der Heidelberger Rechtsanwalt Memet<br />

Kiliç, offenbar zu dem Ergebnis kam, das Innenministerium verstoße mit dem Gesprächsleitfaden<br />

gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 des<br />

Grundgesetzes, waren wir natürlich an diesem Gutachten interessiert. Ich habe deshalb<br />

umgehend die IG Metall Baden-Württemberg angerufen und um Übersendung des Gutachtens<br />

gebetet. So wird man nie erfahren, ob wir es auch ohne diese Bitte je zu Gesicht<br />

bekommen hätten. Auf jeden Fall hielt es die IG Metall offenbar für wichtiger, dass<br />

das Gutachten zuerst der Presse zur Kenntnis gelangte und nicht dem Ministerium,<br />

dessen Vorgehen darin angeprangert wurde.<br />

Der Titel des Gutachtens lautet:<br />

194 Den Grund für diese Kürze kann man dem Badischen Tagblatt vom 15. März 2006 sowie der Esslinger<br />

Zeitung vom selben Tag entnehmen; dort lesen wir folgenden Satz des Gutachters Volker Röben:<br />

„Das ist einer der seltenen Fälle, in denen man von einem klaren Rechtsverstoß reden kann.“<br />

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