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Muslim-Tests

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tuts Islam-Archiv (nach eigenem Bekunden der ältesten islamischen Einrichtung<br />

im deutschsprachigen Raum, gegründet 1927 in Berlin) 21 % der in<br />

Deutschland lebenden <strong>Muslim</strong>e geäußert haben, das GG sei nicht mit dem<br />

Koran vereinbar. Dies deckt sich auch mit zahlreichen Darstellungen in der Literatur.<br />

• bei sonstigen religiösen oder weltanschaulichen Fundamentalisten und politischen<br />

Extremisten, wenn sie der Einbürgerungsbehörde als solche bekannt<br />

sind.<br />

• In allen übrigen Fällen, in denen die Einbürgerungsbehörde konkrete Anhaltspunkte<br />

für Zweifel hat, z. B. auf Grund des Verhaltens oder von Äußerungen<br />

des Einbürgerungsbewerbers.<br />

Die zweite und dritte Fallgruppe dürfte in der Praxis nur geringe Bedeutung haben,<br />

kann aber nicht völlig vernachlässigt werden.<br />

Aus dem Kreis der Einbürgerungsbehörden wird allerdings die Auffassung vertreten,<br />

dass ein pauschales Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung<br />

bestimmter Verhaltensweisen rechtlich nicht zulässig sei. Dem wird man in dieser<br />

Allgemeinheit kaum widersprechen können. Die Frage ist aber, ob das auf die vorgesehene<br />

Verfahrensweise zutrifft. Die Problematik des Verhältnisses von Koran<br />

und Grundgesetz ist bekannt. Der Koran ist nicht nur die „Heilige Schrift“ des Islam<br />

entsprechend der Bibel, sondern das unmittelbare Wort Gottes, das alle Bereiche<br />

des Lebens regelt. Bei einem Konflikt mit staatlichem Recht muss dieses nach<br />

Überzeugung vieler <strong>Muslim</strong>e zurücktreten. Dies ist nach unserem westlichen<br />

Staatsverständnis unannehmbar. Da aber niemand erkennen kann, ob ein muslimischer<br />

Einbürgerungsbewerber dem traditionellen Verständnis des Koran anhängt<br />

oder dem „aufgeklärten“ sog. Euro-Islam, bestehen bei ihm aufgrund dieser<br />

Ausgangslage generell Zweifel. Zweifel wohlgemerkt, mehr nicht. Und diese sollen<br />

durch das Gespräch ausgeräumt werden.<br />

<strong>Muslim</strong>e sind Staatsangehörige folgender Staaten (s. nächste Seite), es sei denn<br />

die Einbürgerungsbehörde weiß konkret, dass ein Einbürgerungsbewerber aus<br />

einem dieser Staaten kein <strong>Muslim</strong> ist oder dass er <strong>Muslim</strong> ist, obwohl er aus einem<br />

anderen Staat stammt (z. B. Indien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, soweit es sich<br />

z.B. um Kosovo-Albaner handelt).<br />

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