Muslim-Tests
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tuts Islam-Archiv (nach eigenem Bekunden der ältesten islamischen Einrichtung<br />
im deutschsprachigen Raum, gegründet 1927 in Berlin) 21 % der in<br />
Deutschland lebenden <strong>Muslim</strong>e geäußert haben, das GG sei nicht mit dem<br />
Koran vereinbar. Dies deckt sich auch mit zahlreichen Darstellungen in der Literatur.<br />
• bei sonstigen religiösen oder weltanschaulichen Fundamentalisten und politischen<br />
Extremisten, wenn sie der Einbürgerungsbehörde als solche bekannt<br />
sind.<br />
• In allen übrigen Fällen, in denen die Einbürgerungsbehörde konkrete Anhaltspunkte<br />
für Zweifel hat, z. B. auf Grund des Verhaltens oder von Äußerungen<br />
des Einbürgerungsbewerbers.<br />
Die zweite und dritte Fallgruppe dürfte in der Praxis nur geringe Bedeutung haben,<br />
kann aber nicht völlig vernachlässigt werden.<br />
Aus dem Kreis der Einbürgerungsbehörden wird allerdings die Auffassung vertreten,<br />
dass ein pauschales Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung<br />
bestimmter Verhaltensweisen rechtlich nicht zulässig sei. Dem wird man in dieser<br />
Allgemeinheit kaum widersprechen können. Die Frage ist aber, ob das auf die vorgesehene<br />
Verfahrensweise zutrifft. Die Problematik des Verhältnisses von Koran<br />
und Grundgesetz ist bekannt. Der Koran ist nicht nur die „Heilige Schrift“ des Islam<br />
entsprechend der Bibel, sondern das unmittelbare Wort Gottes, das alle Bereiche<br />
des Lebens regelt. Bei einem Konflikt mit staatlichem Recht muss dieses nach<br />
Überzeugung vieler <strong>Muslim</strong>e zurücktreten. Dies ist nach unserem westlichen<br />
Staatsverständnis unannehmbar. Da aber niemand erkennen kann, ob ein muslimischer<br />
Einbürgerungsbewerber dem traditionellen Verständnis des Koran anhängt<br />
oder dem „aufgeklärten“ sog. Euro-Islam, bestehen bei ihm aufgrund dieser<br />
Ausgangslage generell Zweifel. Zweifel wohlgemerkt, mehr nicht. Und diese sollen<br />
durch das Gespräch ausgeräumt werden.<br />
<strong>Muslim</strong>e sind Staatsangehörige folgender Staaten (s. nächste Seite), es sei denn<br />
die Einbürgerungsbehörde weiß konkret, dass ein Einbürgerungsbewerber aus<br />
einem dieser Staaten kein <strong>Muslim</strong> ist oder dass er <strong>Muslim</strong> ist, obwohl er aus einem<br />
anderen Staat stammt (z. B. Indien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, soweit es sich<br />
z.B. um Kosovo-Albaner handelt).<br />
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