Muslim-Tests
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ich halte es für ausgeschlossen, dass Bielefeldt unseren Gesprächsleitfaden jemals in<br />
Händen gehalten haben. Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass er schon mal einen<br />
Blick in den Koran geworfen hat. Obwohl es viel zu seinen Ausführungen zu sagen gäbe,<br />
beschränke ich mich auf diese beiden Punkte.<br />
Es handelt sich nicht um einen „Leitfaden für Einbürgerungswillige“ (wie er gleich an<br />
mehreren Stellen schreibt), sondern um einen „Gesprächsleitfaden für die Einbürgerungsbehörden“.<br />
Der Gesprächsleitfaden wird nicht von den (133) Ausländerbehörden des Landes Baden-Württemberg<br />
eingesetzt (wie es in Fußnote 3 heißt), sondern von den (44) Einbürgerungsbehörden.<br />
Er dient nicht dazu, die Integrationsbereitschaft der Einbürgerungsbewerber zu überprüfen<br />
oder ihre Haltung zur deutschen „Leitkultur“, sondern allein die Ernsthaftigkeit des<br />
„Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ als Einbürgerungsvoraussetzung<br />
nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG<br />
für die Anspruchseinbürgerung, § 8 StAG im Rahmen der Ermessenseinbürgerung).<br />
Worauf sich die Aussage gründet, vom baden-württembergischen Innenministerium<br />
werde „eine rückwirkende Aberkennung der Staatsbürgerschaft“ „für den Fall von<br />
Falschangaben“ „angedroht“, bleibt das Geheimnis des Verfassers. Das geltende<br />
Staatsangehörigkeit jedenfalls kennt eine Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit<br />
nicht. Wenn sich das Bekenntnis eines Eingebürgerten nachträglich als reines<br />
Lippenbekenntnis herausstellen sollte (wie immer das auch bekannt werden mag), dann<br />
war die Einbürgerung rechtswidrig und kann nach geltendem Recht aufgrund von § 48<br />
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen werden. Das ist zwar<br />
nicht unumstritten, wie fast jede juristische Aussage. Es ist aber durch zwei Entscheidungen<br />
des Bundesverwaltungsgerichts 206 sowie jetzt auch durch das Bundesverfassungsgericht<br />
bestätigt. 207 Ob man den „Hinweis“ auf eine rechtliche Möglichkeit als<br />
206 vom 3. Juni 2003, BVerwGE 118, 216 ff. und vom 9. September 2003, BVerwGE 119, 17 ff.<br />
207 Das Urteil erging am 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - und bestätigte die Auffassung des Landes und<br />
des Bundes:<br />
1. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich<br />
aus.<br />
2. Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit<br />
sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht<br />
dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm.<br />
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