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Muslim-Tests

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öffentliches Interesse an der Einbürgerung ist daher bei der Anspruchseinbürgerung<br />

nicht erforderlich und darf deshalb auch nicht geprüft werden.<br />

Jetzt schwirrt Ihnen sicher ganz schön der Kopf, und Sie sind drauf und dran, Frau Roth<br />

zuzustimmen oder MdB Wiefelspütz, der im Zuge der aktuellen Diskussion gefordert<br />

hat, die Schwelle für die Einbürgerung abzusenken. Doch bevor Sie sich vorschnell<br />

festlegen, sollten Sie sich erst mal informieren, wie denn alle diese gesetzlichen Kriterien<br />

in der Praxis gehandhabt werden.<br />

Also, ein achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland – was immer dieses<br />

Juristendeutsch im Einzelnen bedeuten mag – ist offensichtlich kein besonderes<br />

Problem: Man kommt her, lebt und arbeitet hier acht Jahre und hat die Voraussetzung<br />

damit erfüllt.<br />

Bei der Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ist – bis zur Neuregelung in Baden-<br />

Württemberg (durch den „<strong>Muslim</strong>-Test“) – nichts weiter zu tun, als eine vorgedruckte<br />

Erklärung zu unterschreiben.<br />

Bei der Unterhaltsfähigkeit geht es schlicht und einfach darum, einen Job zu haben, der<br />

die Familie ernährt, dem Staat also nicht auf der Tasche zu liegen – auch eine Selbstverständlichkeit,<br />

denn wer will schon Sozialhilfeempfänger aus aller Herren Länder einbürgern<br />

bzw. wer könnte das bezahlen, wenn er es denn wollte?<br />

Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ist zwar politisch sehr umstritten<br />

(doppelte Staatsangehörigkeit!), stellt aber, von einigen Staaten abgesehen, keine<br />

besonderen Anforderungen an den Einbürgerungsbewerber.<br />

Das gleiche gilt für die straffreie Lebensführung oder sollte jedenfalls gelten.<br />

Bisher somit „viel Lärm um nichts“. Das könnte bei den Ausschlussgründen anders aussehen.<br />

Hier muss der Ausländer zunächst einmal über ausreichende Kenntnisse der<br />

deutschen Sprache verfügen. Aber was ist ausreichend? Und dann: Genügen Kenntnisse<br />

der gesprochenen Sprache oder gehören Schreiben und Lesen auch dazu? Während<br />

das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hier bezüglich der Schreibkenntnisse<br />

eine gewisse Milde walten ließ, 145 wies eine Berichterstatterin des Bundesverfassungsgerichts<br />

die Vertreter des Bundes und des Landes in einem Termin am 22. November<br />

2005, in dem es um die Rücknahme einer Einbürgerung ging, auf die offenbar laxe Praxis<br />

bei den Anforderungen an die Deutschkenntnisse hin. Sie hatte dabei den Vorsit-<br />

145 Urteil vom 20. Oktober 2005.<br />

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