24.05.2014 Aufrufe

Muslim-Tests

Muslim-Tests

Muslim-Tests

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

kennbar wird. Wenn Sie - mit Einverständnis des Einbürgerungsbewerbers - ein<br />

Tonband mitlaufen lassen wollen, wäre das für einen späteren Prozess sicher hilfreich.<br />

Auf keinen Fall sollte dies aber dazu dienen, die Antworten später davon zu<br />

übertragen und dann unterschreiben zu lassen. Vielmehr sollte der Einbürgerungsbewerber<br />

das Protokoll im Anschluss an das Gespräch durchlesen und unterschreiben.<br />

Das Protokoll ist Bestandteil der Akten und wird dem Einbürgerungsbewerber<br />

nicht ausgehändigt. Dass ein Anwalt es eventuell im Laufe eines Verfahrens<br />

kopiert und seinem Mandanten übergibt, können wir natürlich nicht verhindern.<br />

Wenn es Sie nicht stört, können Sie das Protokoll natürlich gleich am PC<br />

formulieren und dem Einbürgerungsbewerber den Ausdruck zum Durchlesen vorlegen;<br />

dies wäre besonders im Hinblick auf notwendige Korrekturen hilfreich.<br />

22 Frage 1 des Gesprächsleitfadens ist auf drei Grundrechte beschränkt. Wir gehen<br />

davon aus, dass die Grundrechte variabel abgefragt werden können.<br />

Grundsätzlich ja. Die Aufzählung umfasst die Hauptelemente der freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung, ist aber nicht abschließend („unter anderem“).<br />

23 Die Fragestellung in Nrn. 2, 3 und 7 des Gesprächsleitfadens wird als zu schwierig<br />

angesehen.<br />

Nrn. 2 und 3 werden überarbeitet. Bei Nr. 7 können wir die Schwierigkeit nicht erkennen<br />

(wird gleichwohl aus anderen Gründen überarbeitet).<br />

24 Zu Fragen 4, 6 und 11 des Gesprächsleitfadens wird angemerkt, dass viele Einbürgerungsbewerber<br />

nicht in der Lage sein dürften, die dort erbetenen Erläuterungen<br />

ihrer Antwort zu geben.<br />

Grundsätzlich ist zu erwarten, dass ein Einbürgerungsbewerber in der Lage ist,<br />

seine Meinung auch mit einfachen Worten zu begründen. Ist dies nicht der Fall,<br />

kommt es darauf an, ob er geistig oder sprachlich hierzu nicht in der Lage ist. Ist<br />

er sprachlich nicht in der Lage, liegt - trotz bestandenen Sprachtests - ein Ausschlussgrund<br />

nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor. In diesem Sinne haben übrigens<br />

auch Gerichte schon entschieden. Wenn die Einbürgerungsbehörde dagegen den<br />

Eindruck hat, der Einbürgerungsbewerber sei geistig nicht in der Lage, seine Meinung<br />

sinnvoll zu begründen, könnte sie entweder auf eine Begründung verzichten<br />

- 210 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!