Muslim-Tests
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kennbar wird. Wenn Sie - mit Einverständnis des Einbürgerungsbewerbers - ein<br />
Tonband mitlaufen lassen wollen, wäre das für einen späteren Prozess sicher hilfreich.<br />
Auf keinen Fall sollte dies aber dazu dienen, die Antworten später davon zu<br />
übertragen und dann unterschreiben zu lassen. Vielmehr sollte der Einbürgerungsbewerber<br />
das Protokoll im Anschluss an das Gespräch durchlesen und unterschreiben.<br />
Das Protokoll ist Bestandteil der Akten und wird dem Einbürgerungsbewerber<br />
nicht ausgehändigt. Dass ein Anwalt es eventuell im Laufe eines Verfahrens<br />
kopiert und seinem Mandanten übergibt, können wir natürlich nicht verhindern.<br />
Wenn es Sie nicht stört, können Sie das Protokoll natürlich gleich am PC<br />
formulieren und dem Einbürgerungsbewerber den Ausdruck zum Durchlesen vorlegen;<br />
dies wäre besonders im Hinblick auf notwendige Korrekturen hilfreich.<br />
22 Frage 1 des Gesprächsleitfadens ist auf drei Grundrechte beschränkt. Wir gehen<br />
davon aus, dass die Grundrechte variabel abgefragt werden können.<br />
Grundsätzlich ja. Die Aufzählung umfasst die Hauptelemente der freiheitlichen<br />
demokratischen Grundordnung, ist aber nicht abschließend („unter anderem“).<br />
23 Die Fragestellung in Nrn. 2, 3 und 7 des Gesprächsleitfadens wird als zu schwierig<br />
angesehen.<br />
Nrn. 2 und 3 werden überarbeitet. Bei Nr. 7 können wir die Schwierigkeit nicht erkennen<br />
(wird gleichwohl aus anderen Gründen überarbeitet).<br />
24 Zu Fragen 4, 6 und 11 des Gesprächsleitfadens wird angemerkt, dass viele Einbürgerungsbewerber<br />
nicht in der Lage sein dürften, die dort erbetenen Erläuterungen<br />
ihrer Antwort zu geben.<br />
Grundsätzlich ist zu erwarten, dass ein Einbürgerungsbewerber in der Lage ist,<br />
seine Meinung auch mit einfachen Worten zu begründen. Ist dies nicht der Fall,<br />
kommt es darauf an, ob er geistig oder sprachlich hierzu nicht in der Lage ist. Ist<br />
er sprachlich nicht in der Lage, liegt - trotz bestandenen Sprachtests - ein Ausschlussgrund<br />
nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor. In diesem Sinne haben übrigens<br />
auch Gerichte schon entschieden. Wenn die Einbürgerungsbehörde dagegen den<br />
Eindruck hat, der Einbürgerungsbewerber sei geistig nicht in der Lage, seine Meinung<br />
sinnvoll zu begründen, könnte sie entweder auf eine Begründung verzichten<br />
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