Muslim-Tests
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II.<br />
Vorgeschichte<br />
Achtung! Warnhinweis: Die Ausführungen dieses Abschnitts sind geeignet, den Leser<br />
zu langweilen. Wer dies vermeiden möchte, sollte (auf eigenes Risiko) bei Abschnitt III<br />
weiterlesen. Im Übrigen ist es manchmal nicht so schlimm, wie man denkt.<br />
1. Der Auslöser (02.10.2003)<br />
Die FAZ vom 1. Oktober 2003 brachte unter der Rubrik „Fremde Federn“ einen Artikel<br />
von Michael Bertrams (Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster) mit dem Titel „Das Kopftuch:<br />
Im Widerspruch zum Grundgesetz“. Darin erregte folgender Satz meine Aufmerksamkeit:<br />
„Eine Lehrerin, die auf dem Tragen des islamischen Kopftuchs beharrt,<br />
bekennt sich nicht ohne Vorbehalt und widerspruchsfrei zu unserer Verfassung<br />
und ihren Werten.“ Mein erster Gedanke war: Wenn das für das Bekenntnis einer angehenden<br />
Beamtin nach dem jeweiligen Landesbeamtengesetz gilt, müsste es an sich<br />
auch für das entsprechende Bekenntnis eines Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen<br />
demokratischen Grundordnung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (heute § 10<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) gelten. Das war die Geburtsstunde des „Gesprächsleitfadens“.<br />
Die Initiative für den „<strong>Muslim</strong>-Test“ kam also „von unten“, nicht „von oben“.<br />
Nachdem ich die erbetene Zustimmung meines Abteilungsleiters erhalten hatte, konnte<br />
die Arbeit am „<strong>Muslim</strong>-Test“ beginnen. Und dass es eine Menge Arbeit geben würde,<br />
war von Anfang an klar.<br />
2. Die Praxis (bis 22.10.2003)<br />
Die Praxis der Einbürgerungsbehörden orientierte sich bis dahin an der badenwürttembergischen<br />
Ergänzung zur StAR-VwV: „Das nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG geforderte<br />
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung setzt Mindestkenntnisse<br />
über sie voraus. Durch ein persönliches Gespräch oder anhand eines standardisierten<br />
Fragenkatalogs ist festzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber über<br />
Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung verfügt, insbesondere ob der Inhalt des Be-<br />
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