Muslim-Tests
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den Katalog ausgefüllt hat.<br />
02 Es wird als fraglich angesehen, ob aus den Antworten zu einzelnen Fragen<br />
überhaupt der Schluss gezogen werden kann, dass die innere Überzeugung für<br />
ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung fehlt. Wenn z.B.<br />
ein Ausländer erklärt, dass er der Ansicht ist, dass bestimmte Berufe nur von<br />
Männern ausgeübt werden sollten, kann man daraus keine Schlüsse für das Bekenntnis<br />
ziehen.<br />
Es kommt bei allen Antworten auf den Kontext an. Deshalb sind eine isolierte Betrachtung<br />
und Bewertung der einzelnen Antworten nicht sinnvoll. Auch sollte darauf<br />
geachtet werden, dass bestimmte Fragen nicht nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet,<br />
sondern die Antworten auch wenigsten kurz erläutert werden. Wenn jemand<br />
z.B. der Meinung ist, dass eine Frau nicht Möbelpackerin werden sollte, weil<br />
das ihrer Gesundheit schadet, ist dies sicher irrelevant. Wenn die Antwort dagegen<br />
lautet, dass Frauen weniger intelligent seien als Männer und deshalb nur niedere<br />
Tätigkeiten ausüben sollten, sieht die Sache völlig anders aus. Wenn bei anderen<br />
Fragen Antworten mit ähnlicher Tendenz gegeben werden, spricht dies dafür, dass<br />
der Einbürgerungsbewerber (der natürlich immer auch eine Frau sein kann) mit<br />
der Werteordnung unseres Grundgesetzes trotz gegenteiligen Bekenntnisses nicht<br />
überein stimmt.<br />
Und noch eins muss in diesem Zusammenhang klar gestellt werden: Bezüglich<br />
des Bekenntnisses decken sich Einbürgerungs- und Beamtenrecht nur teilweise.<br />
Letzteres geht weiter und verlangt auch noch, dass der Beamte sich nicht nur<br />
durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung<br />
im Sinne des Grundgesetzes bekennt, sondern auch für deren Erhaltung<br />
eintritt (§ 70 Abs. 2 LBG). In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer<br />
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische<br />
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG).<br />
03 Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob man überhaupt anhand dieses Fragenkatalogs<br />
Extremisten oder Islamisten herausfiltern kann, da solche Leute möglicherweise<br />
intelligent genug sind, passende oder unverfängliche Antworten zu geben,<br />
die überhaupt nicht ihrer inneren Einstellung entsprechen. Außerdem könnte das<br />
Grundrecht der Meinungsfreiheit tangiert sein.<br />
Diese Zweifel sind sicher berechtigt. Aber das Ziel ist ja nicht nur, Extremisten o-<br />
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