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Muslim-Tests

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den Katalog ausgefüllt hat.<br />

02 Es wird als fraglich angesehen, ob aus den Antworten zu einzelnen Fragen<br />

überhaupt der Schluss gezogen werden kann, dass die innere Überzeugung für<br />

ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung fehlt. Wenn z.B.<br />

ein Ausländer erklärt, dass er der Ansicht ist, dass bestimmte Berufe nur von<br />

Männern ausgeübt werden sollten, kann man daraus keine Schlüsse für das Bekenntnis<br />

ziehen.<br />

Es kommt bei allen Antworten auf den Kontext an. Deshalb sind eine isolierte Betrachtung<br />

und Bewertung der einzelnen Antworten nicht sinnvoll. Auch sollte darauf<br />

geachtet werden, dass bestimmte Fragen nicht nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet,<br />

sondern die Antworten auch wenigsten kurz erläutert werden. Wenn jemand<br />

z.B. der Meinung ist, dass eine Frau nicht Möbelpackerin werden sollte, weil<br />

das ihrer Gesundheit schadet, ist dies sicher irrelevant. Wenn die Antwort dagegen<br />

lautet, dass Frauen weniger intelligent seien als Männer und deshalb nur niedere<br />

Tätigkeiten ausüben sollten, sieht die Sache völlig anders aus. Wenn bei anderen<br />

Fragen Antworten mit ähnlicher Tendenz gegeben werden, spricht dies dafür, dass<br />

der Einbürgerungsbewerber (der natürlich immer auch eine Frau sein kann) mit<br />

der Werteordnung unseres Grundgesetzes trotz gegenteiligen Bekenntnisses nicht<br />

überein stimmt.<br />

Und noch eins muss in diesem Zusammenhang klar gestellt werden: Bezüglich<br />

des Bekenntnisses decken sich Einbürgerungs- und Beamtenrecht nur teilweise.<br />

Letzteres geht weiter und verlangt auch noch, dass der Beamte sich nicht nur<br />

durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung<br />

im Sinne des Grundgesetzes bekennt, sondern auch für deren Erhaltung<br />

eintritt (§ 70 Abs. 2 LBG). In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer<br />

die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG).<br />

03 Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob man überhaupt anhand dieses Fragenkatalogs<br />

Extremisten oder Islamisten herausfiltern kann, da solche Leute möglicherweise<br />

intelligent genug sind, passende oder unverfängliche Antworten zu geben,<br />

die überhaupt nicht ihrer inneren Einstellung entsprechen. Außerdem könnte das<br />

Grundrecht der Meinungsfreiheit tangiert sein.<br />

Diese Zweifel sind sicher berechtigt. Aber das Ziel ist ja nicht nur, Extremisten o-<br />

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