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Muslim-Tests

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sprechend unter Sechzehnjährigen - ohnehin kein Bekenntnis ablegen. Das IM<br />

wird hierzu wie zum Problem der Sprachkenntnisse generell den Spracherlass ü-<br />

berarbeiten.<br />

42 Wie wäre nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung mit „Altfällen“ zu verfahren?<br />

Nach dem Ergebnis der Gesprächsrunden mit allen Einbürgerungsbehörden der<br />

vier Regierungsbezirke wird entschieden, ob die VwV mit der neuen Regelung erlassen<br />

wird oder nicht. Wenn sie erlassen wird, sollte sie am 01.01.2006 angewandt<br />

werden und zwar für alle Fälle, in denen das Bekenntnis nicht bereits nach<br />

dem bisherigen Verfahren geprüft wurde.<br />

43 Wie ist zu verfahren, wenn ein Einbürgerungsbewerber mit einer Einbürgerungszusicherung<br />

aus einem anderen Bundesland zuzieht?<br />

Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage bei der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde:<br />

In diesem Zeitpunkt müssen alle Einbürgerungsvoraussetzungen<br />

und dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Deshalb ist zunächst zu klären, ob<br />

die abgebende Behörde die Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses in irgendeiner Weise<br />

bereits geprüft und bejaht hat. Ist dies nicht der Fall, ist das Gespräch anhand<br />

des Gesprächsleitfadens in den genannten Zweifelsfällen nachzuholen.<br />

44 Welche ausländerrechtlichen Konsequenzen hat es, wenn die Einbürgerung wegen<br />

nicht ernst gemeinten Bekenntnisses abgelehnt wurde?<br />

Hierzu hat unsere Ausländerabteilung folgendes mitgeteilt: Man kann diese Frage<br />

nicht allgemeingültig, d.h. losgelöst vom konkreten Einzelfall beantworten. Ein Bekenntnis<br />

zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist nicht Voraussetzung<br />

für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Es stellt auch - jedenfalls<br />

für sich genommen - keinen Ausweisungsgrund dar, wenn sich ein Ausländer<br />

nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Aus der Sicht des<br />

Ausländerrechts wird von ihm prinzipiell "nur" rechtstreues Verhalten erwartet. Interessant<br />

wäre daher die Frage, worauf sich im konkreten Fall die Erkenntnis<br />

gründet, dass es sich bei dem Bekenntnis eines bestimmten Ausländers lediglich<br />

um ein Lippenbekenntnis gehandelt hat. Je nach Fallgestaltung könnte man sich<br />

dann durchaus einen Ausweisungsgrund z.B. nach § 53 Nrn. 5, 5a oder 7 Auf-<br />

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