Muslim-Tests
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Bekenntnis und die Loyalitätserklärung des Einbürgerungsbewerbers nach dem<br />
damaligen § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes wurden in dem Entwurf<br />
eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wie folgt begründet:<br />
"Dadurch wird seine innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert"<br />
(Deutscher Bundestag, Drucksache 14/533 S. 18 l.Sp.). Wir haben das<br />
bisher stets so verstanden, dass die Integration der Einbürgerung vorausgegangen<br />
sein muss. Ab 1. Januar dieses Jahres ist sie nach dem Zuwanderungsgesetz<br />
sogar Voraussetzung für den dauernden Aufenthalt in Deutschland. Wie integrativ<br />
die Einbürgerung wirkt, kann man übrigens an den - nach türkischen Angaben - rd.<br />
50.000 Türken sehen, die nach dem 01.01.2000 nach ihrer Entlassung aus der<br />
türkischen Staatsangehörigkeit und Einbürgerung in Deutschland ihre türkische<br />
Staatsangehörigkeit wieder zurückerworben haben, obwohl sie von den Einbürgerungsbehörden<br />
bei ihrer Einbürgerung ein - bundesweit einheitliches - Merkblatt<br />
erhalten haben, in dem sie auf die Folge des Verlustes ihrer deutschen Staatsangehörigkeit<br />
für diesen Fall hingewiesen wurden.<br />
40 In Bezug auf die verfassungsrechtlich gewährten Freiheitsrechte erscheint die unbefristete<br />
Androhung der „Ausbürgerung“ äußerst problematisch.<br />
Die Möglichkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung ist gesetzlich<br />
festgelegt (§ 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz), hat nichts mit „Ausbürgerung“<br />
zu tun und gilt unabhängig von ihrer "Androhung". Diese hat lediglich den<br />
Zweck zu verhindern, dass der Eingebürgerte bei der späteren Rücknahme "aus<br />
allen Wolken fällt", wie dies lt. Presseberichten bei den rückeingebürgerten Türken<br />
- trotz des erwähnten Merkblatts angeblich der Fall war, als sie von dem Verlust ihrer<br />
deutschen Staatsangehörigkeit erfuhren. Der Hinweis auf eine Rechtsfolge ist<br />
nach unserem Verständnis keine Androhung, sondern ein Gebot der Fairness.<br />
41. Soll das Gespräch auch mit Analphabeten geführt werden, obwohl sie die stichwortartige<br />
Niederschrift ihrer Antworten nicht lesen können?<br />
Dieses Problem hat sich ja bereits bei der Unterzeichnung des Bekenntnisses gestellt.<br />
Außerdem können die Antworten ja auch vorgelesen werden (vorgelesen,<br />
genehmigt, unterschrieben). In der Praxis dürfte sich das Problem allerdings ohnehin<br />
nicht stellen, weil Analphabet keineswegs jeder ist, der vorgibt, nicht lesen<br />
und schreiben zu können, sondern grundsätzlich nur jemand, der hierzu aufgrund<br />
einer Behinderung nicht in der Lage ist. (Geistig) Behinderte müssen aber - ent-<br />
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