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Muslim-Tests

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Bekenntnis und die Loyalitätserklärung des Einbürgerungsbewerbers nach dem<br />

damaligen § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes wurden in dem Entwurf<br />

eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wie folgt begründet:<br />

"Dadurch wird seine innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert"<br />

(Deutscher Bundestag, Drucksache 14/533 S. 18 l.Sp.). Wir haben das<br />

bisher stets so verstanden, dass die Integration der Einbürgerung vorausgegangen<br />

sein muss. Ab 1. Januar dieses Jahres ist sie nach dem Zuwanderungsgesetz<br />

sogar Voraussetzung für den dauernden Aufenthalt in Deutschland. Wie integrativ<br />

die Einbürgerung wirkt, kann man übrigens an den - nach türkischen Angaben - rd.<br />

50.000 Türken sehen, die nach dem 01.01.2000 nach ihrer Entlassung aus der<br />

türkischen Staatsangehörigkeit und Einbürgerung in Deutschland ihre türkische<br />

Staatsangehörigkeit wieder zurückerworben haben, obwohl sie von den Einbürgerungsbehörden<br />

bei ihrer Einbürgerung ein - bundesweit einheitliches - Merkblatt<br />

erhalten haben, in dem sie auf die Folge des Verlustes ihrer deutschen Staatsangehörigkeit<br />

für diesen Fall hingewiesen wurden.<br />

40 In Bezug auf die verfassungsrechtlich gewährten Freiheitsrechte erscheint die unbefristete<br />

Androhung der „Ausbürgerung“ äußerst problematisch.<br />

Die Möglichkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung ist gesetzlich<br />

festgelegt (§ 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz), hat nichts mit „Ausbürgerung“<br />

zu tun und gilt unabhängig von ihrer "Androhung". Diese hat lediglich den<br />

Zweck zu verhindern, dass der Eingebürgerte bei der späteren Rücknahme "aus<br />

allen Wolken fällt", wie dies lt. Presseberichten bei den rückeingebürgerten Türken<br />

- trotz des erwähnten Merkblatts angeblich der Fall war, als sie von dem Verlust ihrer<br />

deutschen Staatsangehörigkeit erfuhren. Der Hinweis auf eine Rechtsfolge ist<br />

nach unserem Verständnis keine Androhung, sondern ein Gebot der Fairness.<br />

41. Soll das Gespräch auch mit Analphabeten geführt werden, obwohl sie die stichwortartige<br />

Niederschrift ihrer Antworten nicht lesen können?<br />

Dieses Problem hat sich ja bereits bei der Unterzeichnung des Bekenntnisses gestellt.<br />

Außerdem können die Antworten ja auch vorgelesen werden (vorgelesen,<br />

genehmigt, unterschrieben). In der Praxis dürfte sich das Problem allerdings ohnehin<br />

nicht stellen, weil Analphabet keineswegs jeder ist, der vorgibt, nicht lesen<br />

und schreiben zu können, sondern grundsätzlich nur jemand, der hierzu aufgrund<br />

einer Behinderung nicht in der Lage ist. (Geistig) Behinderte müssen aber - ent-<br />

- 217 -

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