Arbeitsergebnis - Florian Seiffert
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KAPITEL 5. DEN GLAUBEN BEZEUGEN 42<br />
Sorgen und Fragen unserer Zeit zu übertragen und anzuwenden versteht. (G134-168-<br />
0)<br />
Einschätzung/Perspektiven: Von der Predigt wird nach Votenlage Erbauung und Hilfe für<br />
den Glauben im Alltag erwartet. Ganz allgemein wird vielfältig eine Verbesserung der Predigten<br />
erhofft, indem zeitgemäßer und lebensnah gesprochen werden soll. Es werden thematische<br />
Reihen und eine größere Vielfalt der Predigtformen (z.B. Meditation) vorgeschlagen. Das deutlichste<br />
Votum (1/3 aller Nennungen in Kapitel 4) ist die Forderung nach Laienpredigt. Als<br />
Begründung wird angeführt, daß die Gemeinden von der Spiritualität der Laien profitieren<br />
könnten. Der Bezug des Evangeliums zum Leben könnte vererdet werden, und das Verkündigungsgeschehen<br />
würde vielfältiger und abwechslungsreicher. Die allgemeine Forderung nach<br />
Laienpredigt wird in vielen Fällen auch auf die Eucharistiefeier hin spezifiziert.<br />
Predigt soll das Wort Gottes in die heutige Zeit verständlich und überzeugend transformieren.<br />
(G342-776-0)<br />
Nutzung des Sonntagsgottesdienstes, insbesondere der Predigt als wichtiges Element<br />
der Glaubensweitergabe. (VV-014-110)<br />
Die sonntägliche Predigt bietet fast die einzige Möglichkeit, die Gemeindemitglieder<br />
regelmäßig und wirksam anzusprechen, die die Sonntagsmesse besuchen. Sie sollte<br />
deshalb genutzt werden, das Evangelium so auszulegen, daß die Zuhörer für ihren<br />
heutigen Alltag Nutzen daraus gewinnen können. (D-362)<br />
Wir wünschen die Entscheidung darüber, daß alle pastoralen Dienste (Pastoralreferenten/innen,<br />
Gemeindereferenten/innen) in der Eucharistiefeier predigen dürfen,<br />
und zwar an der Stelle, an der die Predigt üblich ist (nach Evangelium). (G118-102-0)<br />
... unverständlich ist für uns, daß theologisch ausgebildeten hauptamtlichen Laien<br />
in der Seelsorge keine Predigterlaubnis zugestanden wird, wohingegen z.B. Priesteramtskandidaten<br />
im Gemeindepraktikum zur Predigt in Eucharistiefeiern berechtigt<br />
sind. (G351-800-0)<br />
Bei besonderen Anlässen Ansprachen und Predigten auch durch fachkompetente Laien.<br />
(G161-255-0)<br />
Während Priester und Diakone häufig über mangelnde Vorbereitungszeit für ihre Predigten<br />
klagen, dürfen ausgebildete Theologen und Theologinnen sowie qualifizierte<br />
Laien und Laiinnen das Wort Gottes nicht uneingeschränkt verkünden. Der Kardinal<br />
soll sich dafür einsetzen, daß die Predigterlaubnis - auch für die Eucharistiefeier<br />
- Männern und Frauen erteilt wird, die hierfür die nötige Eignung und Befähigung<br />
mitbringen. (G117-093-0)<br />
5.7 Verkündigung und Schule<br />
Kontakt zwischen Schule und Gemeinde<br />
Wahrnehmung: Mancherorts wird das Zusammenspiel Schule/Gemeinde als gut bewertet,<br />
doch werden nicht selten wegen mangelnden Kontakts Klagen laut. Die Palette der Kontakte<br />
reicht von regelmäßigem Religionsunterricht über Schulgottesdienste bis zu Kontaktstunden.<br />
Die Religionslehrer an den Schulen fühlen sich allein gelassen. Als Problem wird wahrgenommen,<br />
daß die Lehrer nicht in der ”Schulgemeinde” wohnen.<br />
Bei uns in der Pfarre ist der Kontakt der Schule (Grundschule mit ca. 150 Kindern)<br />
mit der Gemeinde intensiv. (G144-221-0)<br />
Eine stärkere Teilnahme von Gemeindemitgliedern an Gottesdiensten des Kindergartens<br />
und der Schule wäre wünschenswert. (G146-242-0 und G146-243-0)<br />
... kaum Kontakte zu weiterführenden Schulen, Religionslehrern und Gemeinde schon<br />
gar keine Kooperation. Gemeinden fühlen sich für Schulen auf ihrem Territorium nicht<br />
verantwortlich, Religionslehrer wohnen meistens woanders. (SB-142-B)<br />
Entfremdung zwischen Schule und Gemeinde ist für viele Religionslehrer eine Belastung.<br />
Sie fühlen sich häufig als ”Vorposten” allein gelassen und von den Gemeinden<br />
zu wenig getragen. Die Frage der Zuordnung von Religionsunterricht, Schulseelsorge<br />
und Gemeindeseelsorge ist weitgehend ungeklärt. (D-172)