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Einzelplan 4

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4640 Hilfen zur Pflege<br />

1. Allgemeine Aussagen und Rahmendaten<br />

31<br />

4640<br />

In diesem Kapitel sind u.a. die Ausgaben des Sozialhilfeträgers für Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII<br />

(2009 rd. 122,5 Mio. EUR; 2010 rd. 121,4 Mio. EUR), die Einnahmen des Sozialhilfeträgers (2009 und 2010 rd. 0,5 Mio.<br />

EUR) sowie die Leistungen gemäß Hamburgischem Landespflegegesetz (HmbLPG) für die Tages- Kurzzeit- und vollstationäre<br />

Pflege (2009 rd. 35,7 Mio. EUR; 2010 rd. 36,0 Mio. EUR) veranschlagt. Die gesetzlichen Leistungen beinhalten<br />

sowohl Pflegegeldleistungen als auch pflegerische und hauswirtschaftliche Sachleistungen im ambulanten, teilstationären<br />

(Tagespflege, Kurzzeitpflege) und vollstationären Bereich.<br />

Die Entwicklung der Ausgaben für die gesetzlichen Leistungen ist vorwiegend von Veränderungen in den Empfängerzahlen<br />

sowie den durchschnittlichen Fallkosten abhängig. Es wird davon ausgegangen, dass die (titelweise) Fallzahlentwicklung<br />

des Jahres 2007 in gleichem Ausmaß das Haushaltsjahr 2008 prägt; darüber hinaus wird nicht von einer Veränderung<br />

der Fallzahlen ausgegangen. Die Entwicklung der durchschnittlichen Fallkosten hängt weitgehend von den<br />

Vergütungsverhandlungen nach SGB XI bzw. SGB XII ab. Basis der Veranschlagung ist durchgängig das Haushaltsergebnis<br />

2007 zzgl. Sachkostensteigerungen in Höhe von 2 v.H. für 2008.<br />

Durch die am 1.7.2008 in Kraft getretenen Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung ergeben sich entlastende<br />

Effekte in der ambulanten und stationären Pflege, die 2010 durch die zweite Stufe der Pflegereform höher ausfallen als<br />

2009.<br />

Gegenüber dem Haushaltsansatz für 2008 ergeben sich insgesamt titelweise sowohl Mehr- als auch Minderbedarfe.<br />

2. Zuwendungen<br />

Nach § 9 SGB XI ist das Land Hamburg verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden<br />

und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. In § 4 des HmbLPG wurde deshalb geregelt, dass Investitionsaufwendungen<br />

von Pflegeeinrichtungen gefördert werden können, wenn die Maßnahme zur qualitativen Weiterentwicklung<br />

der pflegerischen Versorgungsstruktur beiträgt. Außerdem können für komplementäre Angebote, die geeignet<br />

sind, den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verzögern, den Vorrang ambulanter Pflege zu sichern oder<br />

pflegende Angehörige zu entlasten, Zuwendungen gewährt werden. Auf dieser Grundlage wird die Förderung entsprechender<br />

Beratungs- und Koordinierungsstellen sowie niedrigschwelliger Betreuungsangebote fortgesetzt. Veranschlagungsbasis<br />

ist der Haushaltsansatz 2008 zuzüglich einer Steigerung des Sachkostenanteils in Höhe von 2 v. H.<br />

Die übergangsweise gewährte Förderung für Altenpflegeschulen läuft planmäßig in 2009 aus.<br />

3. Erläuterung der Ausgaben<br />

Ausgaben<br />

Sach- und Fachausgaben<br />

671.23 Der Titel dient der Übernahme von Kosten der stationären Pflege im Rahmen der Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII)<br />

für bedürftige Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Der Sozialhilfeträger tritt ein, wenn die Leistungen der<br />

Pflegeversicherung, das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und die Einkommensabhängige Einzelförderung<br />

nach HmbLPG (4640.671.57) sowie die Unterhaltsleistungen Angehöriger nicht ausreichen, um die<br />

Heimkosten zu decken. Basis der Veranschlagung ist das Ergebnis 2007 unter Berücksichtigung der in 2007<br />

gegenüber 2006 eingetretenen Fallzahlsteigerung von rd. 1,5 % und unter Berücksichtigung einer Sachkostensteigerung<br />

von 2 %. Die Fallkosten werden durch das Altenpflegegesetz entlastet, da bisher über die Pflegesätze<br />

finanzierter überbetrieblicher fachpraktischer Unterricht ab diesem Zeitpunkt zum schulrechtlich geregelten<br />

und finanzierten Unterricht gehört. Die Entlastung beträgt in 2009 letztmalig 278 Tsd. EUR (vgl. 4640.684.05).<br />

Die Veranschlagung berücksichtigt außerdem die Entlastung durch die höheren Beträge der vorrangigen Leistungen<br />

nach dem SGB XI aufgrund des Inkrafttretens des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG) zum<br />

1.7.2008 in Höhe von voraussichtlich 496 Tsd. EUR in 2009. Durch die zum 1.1.2010 greifende zweite Stufe<br />

der Leistungsverbesserungen ist für 2010 eine Entlastung um 610 Tsd. EUR veranschlagt worden.<br />

671.57 Die einkommensabhängige Einzelförderung nach HmbLPG dient der Übernahme von gesondert berechneten<br />

Investitionsaufwendungen bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim. Sie verhindert, dass Pflegebedürftige<br />

ausschließlich wegen der Höhe der Investitionsaufwendungen - für die die Länder nach § 9 SGB XI Verantwortung<br />

tragen - auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Veranschlagung setzt auf dem Ergebnis 2007 auf und berücksichtigt<br />

neben der in 2007 gegenüber 2006 eingetretenen Steigerung der Fallzahlen von rd. 2,3 % und einer<br />

Steigerung der Sachkosten um 2 % auch weiterhin den Wegfall der Objektförderung mit jährlich 150 Tsd. EUR.<br />

671.58 Die Ausgaben wurden bisher im Titel 4640.891.01 „Investitionsförderung Tagespflege und Kurzzeitpflege“ veranschlagt.<br />

Im Vorgriff auf die Einführung der Doppik werden die Ausgaben nun nicht mehr als investive sondern<br />

als einzelfallbezogene Leistungen nach § 4 Abs. 2 HmbLPG veranschlagt. Angesetzt sind Fördermittel für Tagespflege<br />

und Kurzzeitpflege entsprechend der geltenden bisherigen Förderrichtlinie der BSG. Sowohl Tagespflege<br />

als auch Kurzzeitpflege entlastet pflegende Angehörige und vermeidet vorzeitige Pflegeheimaufnahme.<br />

Mit der Gewährung der Leistungen soll erreicht werden, dass der von den Nutzern der Einrichtung zu zahlende<br />

Investitionskostenbeitrag verringert wird und als Folge durch vermehrte Inanspruchnahme der Einrichtungen deren<br />

Platzzahlen gemäß Rahmenplanung der pflegerischen Versorgungsstruktur bis 2010 erhöht werden.

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