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Einzelplan 4

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4810<br />

684.86 – Förderung von Familienhebammenprojekten; Zweckzuweisung an die Bezirke (überwiegend Zuwendungen)<br />

Der Ansatz bei diesem Titel wird ab dem Haushaltsjahr 2009 im Zusammenhang mit dem Ausbau der Familienhebammenprojekte<br />

erhöht (Ansatz: 597 Tsd. Euro). Die Mittel werden im Wege der Sollübertragung auf die Einzelpläne<br />

der Bezirksämter wie folgt verteilt:<br />

Bezirksamt<br />

Ansatz 2008 Ansatz 2009<br />

in Euro<br />

Ansatz 2010<br />

Hamburg-Mitte 59.000 114.000 114.000<br />

Altona 103.500 122.000 122.000<br />

Eimsbüttel 23.500 26.000 26.000<br />

Hamburg-Nord 36.000 36.000 36.000<br />

Wandsbek 136.500 182.000 182.000<br />

Bergedorf 39.000 76.000 76.000<br />

Harburg 19.500 38.000 38.000<br />

Tarifanpassung TV-L 3.000 3.000<br />

Gesamt 417.000 597.000 597.000<br />

Investitionen<br />

811.02 -Beschaffung eines Einsatzfahrzeuges für das Hamburg Port Health Center (HPHC)-<br />

(neu)<br />

Veranschlagt ist die Beschaffung eines Einsatzfahrzeuges für die Ärztinnen und Ärzte des HPHC für Maßnahmen<br />

des Gesundheits- und Infektionsschutzes nach den neuen Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005<br />

der Weltgesundheitsorganisation (IGV 2005).<br />

893.02 -Errichtung eines überregionalen Behandlungszentrums für hochkontagiöse Infektionskrankheiten am UKE-<br />

(neu)<br />

Veranschlagt sind Kosten für die Errichtung eines Behandlungszentrums für hochkontagiöse Infektionskrankheiten<br />

am UKE inklusive der Finanzierungsbeteiligungen der beteiligten Länder Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Höhe von insgesamt 1,293 Mio. EUR. Deckung erfolgte aus Titel<br />

4810.893.79. Die Finanzierungsbeteiligung der Länder erfolgt mit Inbetriebnahme des BZHI voraussichtlich in<br />

2009, so dass dieser Kostenanteil von der FHH zunächst vorzufinanzieren ist. Die Finanzierungsbeteiligungen<br />

werden beim Einnahmetitel 4810.332.01 vereinnahmt und fließen dem Titel 4810.893.79 wieder zu (vgl. hierzu<br />

auch Drs. 18/7193).<br />

Investitionsförderung der Krankenhäuser<br />

Krankenhäuser haben aufgrund des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der<br />

Krankenhauspflegesätze (KHG) und des HmbKHG Anspruch auf Übernahme ihrer Investitionskosten im Wege öffentlicher<br />

Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG<br />

bzw. § 21 HmbKHG (Einzelförderung) in das Investitionsprogramm aufgenommen sind.<br />

Die Hamburgische Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassen-Verbände in Hamburg (unmittelbar Beteiligte) sowie<br />

die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) bilden gem. § 18 HmbKHG den Landesausschuss<br />

für Krankenhaus- und Investitionsplanung, der einvernehmliche Vorschläge für die Aufstellung der Investitionsprogramme<br />

nach § 16 HmbKHG erarbeiten soll.<br />

893.62 – Fördermittel nach § 22 HmbKHG für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter für Krankenhäuser –<br />

Veranschlagt sind Finanzmittel für die „Pauschale Förderung” der Krankenhäuser gemäß § 22 HmbKHG. Die Bewilligung<br />

der Pauschalmittel richtet sich nach der Verordnung über die Pauschale Förderung der Krankenhäuser<br />

(PauschVO) vom 17.04.2007 (HmbGVBl. S. 141) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungsverordnung.<br />

Für folgende Zwecke werden den Krankenhäusern jährliche Pauschalbeträge bewilligt:<br />

1. Die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen mit einer Nutzungsdauer von 3<br />

bis 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter).<br />

2. Die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Einrichtungsund<br />

Ausstattungsgegenständen (kurzfristige Anlagegüter).<br />

3. Kleine Baumaßnahmen sowie sonstige nach § 21 HmbKHG förderungsfähige Investitionen, wenn die Kosten<br />

für das einzelne Vorhaben die Kostengrenze von 100Tsd. Euro nicht übersteigen.<br />

Die Mittel werden den Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden, entsprechend<br />

der Krankenhausleistung (Anzahl und Schweregrad der behandelten Fälle) gewährt.<br />

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