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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 Regelungen für behinderte und vonBehinderung bedrohte MenschenKapitel 1 Allgemeine Regelungen§1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Lebenin der GesellschaftBehinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhaltenLeistungen nach diesem <strong>Buch</strong> und den für die Rehabilitationsträgergeltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmungund gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern,Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und vonBehinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.§2 Behinderung(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeitlänger als sechs Monate von dem für das Lebensaltertypischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Lebenin der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wennbei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegtund sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihreBeschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 rechtmäßigim Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.14

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