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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 72–73d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 alleininfolge geistiger oder seelischer Behinderung oder einesAnfallsleidens vorliegt odere) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlosseneBerufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzeshaben,2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendethaben.(2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesonderefür Auszubildende, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflichteinen angemessenen Anteil dieser Stellen mitschwerbehinderten Menschen zu besetzen.§73 Begriff des Arbeitsplatzes(1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denenArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen,Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrerberuflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigtwerden1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslebennach §33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben oder Dienststellenteilnehmen,2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihremErwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativeroder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicherReligionsgemeinschaften,3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerbdient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnungoder Erziehung erfolgt,83

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