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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 5§98 Beauftragter des ArbeitgebersDer Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheitenschwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt;falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. DerBeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderterMensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeberobliegende Verpflichtungen erfüllt werden.§99 Zusammenarbeit(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretungund Betriebs-, Personal-, Richter-, StaatsanwaltsoderPräsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschenam Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, diemit der Durchführung des Teils 2 beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträgerunterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllungihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgeberssind Verbindungspersonen zur Bundesanstalt für Arbeit undzu dem Integrationsamt.§100 VerordnungsermächtigungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften überdie Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretungund ihrer Stufenvertretungen zu erlassen.116

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