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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 126–127(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeitbeschäftigten oder diesen gleichgestellten schwerbehinderten Menschenerfolgt nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubsgeltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelungnicht besteht, erhalten die schwerbehinderten Menschen alszusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in der Zeit vom 1. Mai desvergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgeltsausschließlich der Unkostenzuschläge.(4) Schwerbehinderte Menschen, die als fremde Hilfskräfteeines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten beschäftigtwerden (§2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrageines Auftraggebers auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze fürschwerbehinderte Menschen angerechnet werden, wenn der Arbeitgeberin der Hauptsache für diesen Auftraggeber arbeitet. Wirdeinem schwerbehinderten Menschen im Sinne des Satzes 1, dessenAnrechnung das Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen Arbeitgebergekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeiteingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzthat, erstattet der Auftraggeber dem Arbeitgeber die Aufwendungenfür die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an denschwerbehinderten Menschen bis zur rechtmäßigen Beendigungseines Arbeitsverhältnisses.(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibendenoder eines Gleichgestellten (§2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)einem Auftraggeber gemäß Absatz 4 auf seine Arbeitsplätze fürschwerbehinderte Menschen angerechnet, erstattet der Auftraggeberdie dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen.(6) Die den Arbeitgeber nach §80 Abs. 1 und 5 treffenden Verpflichtungengelten auch für Personen, die Heimarbeit ausgeben.141

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