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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 8§117 Entziehung der besonderen Hilfenfür schwerbehinderte Menschen(1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbarenArbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibtoder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahmezur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch seinVerhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kanndas Integrationsamt im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt diebesonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen.Dies gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der schwerbehinderteMensch gehört. In der Entscheidung wird die Frist bestimmt,für die sie gilt. Die Frist läuft vom Tage der Entscheidungan und beträgt nicht mehr als sechs Monate. Die Entscheidung wirddem schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.134

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