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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 22–238. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligtenauch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zuvermitteln.Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrationsämter auchdie Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 dieses <strong>Buch</strong>es. Die Pflegekassenwerden bei drohender oder bestehender Pflegebedürftigkeitan der Beratung und Unterstützung durch die gemeinsamenServicestellen beteiligt. Verbände behinderter Menschen einschließlichder Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppenund der Interessenvertretungen behinderter Frauenwerden mit Einverständnis der behinderten Menschen an der Beratungbeteiligt.(2) §14 des Ersten <strong>Buch</strong>es und §8 des Bundessozialhilfegesetzesbleiben unberührt. Auskünfte nach §15 des Ersten <strong>Buch</strong>es überLeistungen zur Teilhabe erteilen alle Rehabilitationsträger.§23 Servicestellen(1) Die Rehabilitationsträger stellen unter Nutzung bestehenderStrukturen sicher, dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städtengemeinsame Servicestellen bestehen. Gemeinsame Servicestellenkönnen für mehrere kleine Landkreise oder kreisfreie Städte eingerichtetwerden, wenn eine ortsnahe Beratung und Unterstützungbehinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gewährleistetist. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg werdendie Servicestellen entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbaudieser Länder eingerichtet.(2) Die zuständigen obersten Landessozialbehörden wirken mitUnterstützung der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger daraufhin, dass die gemeinsamen Servicestellen unverzüglich eingerichtetwerden.35

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