Sozialgesetzbuch â Neuntes Buch â (SGB IX ... - Personalrat
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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 92–94Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-,Staatsanwalts- und Präsidialrat,Schwerbehindertenvertretung,Beauftragter des Arbeitgebers§93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-,Staatsanwalts- und PräsidialratesBetriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat förderndie Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achteninsbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§71, 72und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirkenauf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.§94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünfschwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigtsind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendesMitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle derVerhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgabenvertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünfschwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, dieseeinen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung.Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen,soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildetwird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen desSatzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegendenBetrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellenderselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich,können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und105