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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 413. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen aufden allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen,die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeitentsprechen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig,sind die Vorschriften nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzesanzuwenden. Die Vergütungen, in den Fällen des Satzes 2 diePauschalen und Beträge nach §93a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes,berücksichtigen1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungender Werkstatt notwendigen Kosten sowie2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhangstehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigungder besonderen Verhältnisse in der Werkstatt undder dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art undUmfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweiseentstehenden Kosten hinausgehen.Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im Einzelfallnicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diesewerkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung derWerkstatt vereinbart werden.(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstattnach §12 Abs. 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungender Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt.Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die VergütungVerluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis derWerkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz3verwendet werden.53

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