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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 24–25§25 VerordnungsermächtigungSind gemeinsame Servicestellen nach §23 Abs. 1 nicht bis zum31. Dezember 2002 in allen Landkreisen und kreisfreien Städteneingerichtet, bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,soweit Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 betroffensind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdas Nähere über den Ort der Einrichtung, den Rehabilitationsträger,bei dem die gemeinsame Servicestelle eingerichtet wirdund der für die Einrichtung verantwortlich ist, den Zeitpunkt, zudem die Einrichtung abgeschlossen sein muss, sowie über die Organisation,insbesondere entsprechend ihrem Anteil an den Leistungenzur Teilhabe über Art und Umfang der Beteiligung der Rehabilitationsträgerin den gemeinsamen Servicestellen.37

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