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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 7§56 Heilpädagogische Leistungen(1) Heilpädagogische Leistungen nach §55 Abs. 2 Nr. 2 werdenerbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dasshierdurch1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitendeVerlauf einer Behinderung verlangsamt oder2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildertwerden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte undschwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschultsind, erbracht.(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung(§30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträgerwerden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.§57 Förderung der VerständigungBedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschenmit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit aufGrund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt ausbesonderem Anlass der Hilfe anderer, werden ihnen die erforderlichenHilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungenhierfür erstattet.§58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichenund kulturellen LebenDie Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellenLeben (§55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mitnicht behinderten Menschen,70

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