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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 13(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsowie der Alterssicherung der Landwirte können sich bei der Vereinbarungder gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbändevertreten lassen.(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werdendie Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe überdie Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaftder überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dieBundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämterin Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen fürschwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die Arbeitsgemeinschaft,in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossenhaben, beteiligt. Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichenJugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabennach diesem <strong>Buch</strong> an den vereinbarten Empfehlungen oder könnendiesen beitreten.(6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbändeder Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und derInteressenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmungder Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungenauf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbändewerden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungenbeteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung derEmpfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungenberücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse behinderteroder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamenEmpfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaftfür Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministeriumfür Arbeit und Sozialordnung und den Ländern auf der Grundlage23

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