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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 8Kapitel 8 Sicherung und Koordinierungder TeilhabeTitel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft§60 Pflichten PersonensorgeberechtigterEltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorgeanvertrauten Menschen Behinderungen (§2 Abs. 1) wahrnehmenoder durch die in §61 genannten Personen hierauf hingewiesenwerden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftragsdie behinderten Menschen einer gemeinsamenServicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitationoder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zurTeilhabe vorstellen.§61 Sicherung der Beratung behinderter Menschen(1) Die Beratung der Ärzte, denen eine Person nach §60 vorgestelltwird, erstreckt sich auf die geeigneten Leistungen zur Teilhabe.Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch einegemeinsame Servicestelle oder eine sonstige Beratungsstelle für Rehabilitationhin. Bei Menschen, bei denen der Eintritt der Behinderungnach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis zu erwarten ist, wirdentsprechend verfahren. Werdende Eltern werden auf den Beratungsanspruchbei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.(2) Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen außerÄrzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher, die beiAusübung ihres Berufs Behinderungen (§2 Abs. 1) wahrnehmen,72

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